Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 17.02.1999, 35-S 7206-4/63-8808
Abweichend von Abschnitt 155 UStR und von der im Bezugsschreiben getroffenen Regelung gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgendes:
I. Bemessungsgrundlage beim Aufwendungseigenverbrauch
(1) Der BFH hat mit Urteil vom 6. August 1998 – V R 74/96 – (BStBl 1999 II S. …) entschieden, dass der Steuertatbestand des Aufwendungseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG solche Aufwendungen nicht erfasst, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Nach der Entscheidung ist in allen nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren. Abschnitt 155 Abs. 5 Satz 3 UStR ist nicht mehr anzuwenden.
(2) Die Änderung der Rechtsauffassung hat insbesondere Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung der nichtunternehmerischen Kraftfahrzeugnutzung, soweit Aufwendungen des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten als Aufwendungseigenverbrauch anzusetzen sind. Abweichend von Abschnitt II des Bezugsschreibens sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der nicht als Betriebsausgaben abziehbare Betrag ist für Umsatzsteuerzwecke um den Vomhundertsatz zu mindern, der dem Anteil der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten an den gesamten Aufwendungen für die Nutzung des Kraftfahrzeugs entspricht. Der Anteil kann mit 20 v.H. angesetzt werden, wenn für Ertragsteuerzwecke die Pauschalierungsmethode nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 erster Halbsatz EStG angewendet wird.
Beispiel:
Ein Unternehmer nutzt sein betriebliches Kraftfahrzeug (inländischer Listenpreis 80.000 DM) an 200 Tagen im Kalenderjahr zu Fahrten zwischen seiner Wohnung und der 15 km entfernten Betriebsstätte. Die als Betriebsausgaben gebuchten Pkw-Kosten einschließlich AfA betragen 27.000 DM; davon entfallen 2.000 DM auf nicht mit Vorsteuern belastete Kosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung). Die Gesamtfahrleistung des Kalenderjahres beträgt 30.000 km.
a) Nutzungswertermittlung nach Fahrtenbuchmethode
Kostenanteil der Fahrten zwischen |
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Wohnung und Betriebsstätte |
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(6.000 km/30.000 km × 27.000 DM) |
= |
5.400 DM |
./. als Betriebsausgaben abziehbar |
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(0,70 DM × 15 km × 200 Tage) |
= |
2.100 DM |
nicht als Betriebsausgaben abziehbar |
= |
3.300 DM |
./. Anteil der nicht mit Vorsteuern |
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belasteten Kosten 7,4 v.H. |
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(2.000 DM/27.000 DM × 3.300 DM) |
= |
244 DM |
Bemessungsgrundlage für den |
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Aufwendungseigenverbrauch |
= |
3.056 DM |
b) Pauschale Nutzungswertermittlung
Pauschalansatz für die Fahrten zwischen |
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Wohnung und Betriebsstätte |
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(0,03 v.H. von 80.000 DM × 15 km × 12 Monate) |
= |
4.320 DM |
./. als Betriebsausgaben abziehbar |
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(0,70 DM × 15 km × 200 Tage) |
= |
2.100 DM |
nicht als Betriebsausgaben abziehbar |
= |
2.220 DM |
./. Pauschalabschlag für nicht mit |
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Vorsteuern belastete Kosten |
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(20 v.H. von 2.220 DM) |
= |
444 DM |
Bemessungsgrundlage für den |
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Aufwendungseigenverbrauch |
= |
1.776 DM |
II. Behandlung außergewöhnlicher Kraftfahrzeugkosten ab 1. Januar 1996
Wendet der Unternehmer für die Ermittlung der privaten Kraftfahrzeugnutzung die Pauschalierungsmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 v.H.-Regelung) an, sind durch den pauschalen Nutzungswert auch privat verursachte außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten (z.B. Unfallkosten im Zusammenhang mit einer Privatfahrt oder einem durch private Gründe verursachten Unfall) abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG sind die außergewöhnlichen Fahrzeugkosten zu den Gesamtaufwendungen zu rechnen, die anhand der gefahrenen Kilometer auf die jeweilige Nutzungsart zu verteilen sind. Wendet der Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke die Methode der sachgerechten Schätzung nach Abschnitt I Abs. 4 des Bezugsschreibens an, kann entsprechend verfahren werden.
Abweichend von Abschnitt 155 Abs. 3 UStR ist hiernach nicht mehr zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlassten Unfallkosten zu unterscheiden. Die nichtunternehmerisch veranlassten Unfallkosten sind nicht mehr neben dem Verwendungseigenverbrauch als Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG zu erfassen. Wird das Kraftfahrzeug völlig zerstört, verbleibt es bei den Grundsätzen des Abschnitts 8 Abs. 3 UStR.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 16. Februar 1999, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird.
Normenkette
§ 10 Abs. 4 UStG