BMF, Schreiben vom 30.11.2023, III C 2 - S 7220/22/10002 :013 (DOK 2023/0981392), BStBl I 2023, 2085
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
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Die mit diesem Schreiben veröffentlichten Regelungen ergänzen das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 – III C 2 -S 7220/22/10002: 010 (2023/0197236), BStBl 2023 I S. 351. |
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Die Entnahme einer Photovoltaikanlage unter Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rn. 5 des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023 stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen. |
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Die Voraussetzungen für die im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, BStBl 2023 I S. 351, unter Rn. 5 getroffene Vereinfachungsregelung für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein E-Fahrzeug, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, oder den Betrieb einer Wärmepumpe, die nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist, erfüllt werden. |
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Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 erfolgen. |
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Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen worden sind, ist nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 3 Satz 2 UStAE). |
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Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in einem einheitlichen (Werk-)Vertrag liegt eine Sachgesamtheit i. S. v. Abschnitt 3.1 Absatz 1 UStAE vor. Die Gesamtanlage stellt das Zuordnungsobjekt i. S. v. Abschnitt 15.2c UStAE dar. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind, ist für die Gesamtanlage der Nullsteuersatz anzuwenden. |
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Ein Steuerpflichtiger, der vor dem 1. Januar 2023 eine Photovoltaikanlage angeschafft und wirksam zur Regelbesteuerung optiert hat, unterliegt auch dann weiterhin der 5-jährigen Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn er die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen entnommen hat. Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist nicht möglich. Die Einspeisevergütung unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer. |
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Ein etwaiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung stellt nur dann eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 7 UStG gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug dar, wenn sich die Photovoltaikanlage noch im Unternehmen befindet. Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 7 UStG liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn die Entnahme der Anlage nur eine juristische Sekunde vor dem Wechsel in die Kleinunternehmerschaft erfolgt. |
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2023 – III C 3 – S 7170/20/10002: 001 (2023/0963114), BStBl 2023 I S. 1794, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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