Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, kann es sich z. B. um E-Books, Software und andere Downloads handeln (ggf. auch im PDF-Format). Damit die Abwicklung via Internet funktioniert, muss auch die Zahlung sichergestellt werden. In den meisten Fällen zahlen die Kunden per PayPal oder mit Kreditkarte. Das sind die Daten, die der Unternehmer im eigenen Interesse ohnehin abfragt.
Der leistende Unternehmer kann nur zutreffend abrechnen, wenn er sich von seinen Kunden die Daten geben lässt, die eine exakte Zuordnung und Rechnungserstellung ermöglichen. Bei sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden, muss der leistende Unternehmer auf seiner Internetseite Pflichtfelder einrichten, die der Kunde ausfüllen muss.
Wegen der unterschiedlich hohen Steuersätze in den einzelnen EU-Ländern stellt sich für den leistenden Unternehmer die Frage, wie er seine Preise gestalten will. Er kann einen Bruttobetrag in Rechnung stellen, sodass die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss. Dadurch wird allerdings sein Ertrag verändert (s. folgende Tabelle).
Elektronische Leistung wird erbracht in |
Bruttobetrag |
Nettobetrag |
Umsatzsteuer |
Deutschland (19 %) |
100 EUR |
84,03 EUR |
15,97 EUR |
Österreich (20 %) |
100 EUR |
83,33 EUR |
16,67 EUR |
Spanien (21 %) |
100 EUR |
82,64 EUR |
17,36 EUR |
Irland (23 %) |
100 EUR |
81,30 EUR |
18,70 EUR |
Tab. 1: Ausweis von Bruttobeträgen
Der Unternehmer kann stattdessen einen Nettobetrag ausweisen, sodass dann die Umsatzsteuer hinzugerechnet wird (s. folgende Tabelle). Er muss dann auf seiner Website die Steuersätze des jeweiligen EU-Lands hinterlegen, damit die Umsatzsteuer zutreffend ermittelt werden kann.
Elektronische Leistung wird erbracht in |
Nettobetrag |
Umsatzsteuer |
Bruttobetrag |
Deutschland (19 %) |
100 EUR |
19 EUR |
119 EUR |
Österreich (20 %) |
100 EUR |
20 EUR |
120 EUR |
Spanien (21 %) |
100 EUR |
21 EUR |
121 EUR |
Irland (23 %) |
100 EUR |
23 EUR |
123 EUR |
Tab. 2: Ausweis von Nettobeträgen
Der Kunde erwartet, wenn er eine sonstige Leistung online herunterlädt, dass der Download sofort (ohne längere Wartezeit) erfolgt. Das bedeutet für den leistenden Unternehmer, dass er seine Internet- bzw. Website so gestaltet, dass der Kunde ihm alle erforderlichen Daten mitteilt. Hat der Kunde den Download erfolgreich ausgeführt, erhält der leistende Unternehmer i. d. R. keine weiteren Daten mehr.
Unternehmer, die sonstige Leistungen auf elektronischem Weg ausführen, müssen sich folgende Daten geben lassen:
1. |
Name und Anschrift des Kunden mit Angabe des Wohnsitzlands |
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2. |
Ist der Kunde Privatperson? |
□ ja |
□ nein |
3. |
Ist der Kunde Unternehmer? |
□ja |
□ nein |
|
Falls ja, erfolgt die Verwendung für das Unternehmen |
□ ja |
□ nein |
4. |
E-Mail-Adresse für die Übersendung der Rechnung |
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5. |
Zahlungsdaten: PayPal-Konto oder Kreditkartendaten |
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Tab. 3: Datenangabe von Privatpersonen
Bei Unternehmern ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner
Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die elektronische Leistung für sein Unternehmen verwendet, dann befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG im Land des Leistungsempfängers. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist (Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist erforderlich). D. h., dass der Leistungsempfänger als Unternehmer in seinem Mitgliedstaat die Umsatzsteuer anmelden und zahlen muss. Diese Umsätze gehören nicht in das Verfahren, das gem. § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen gilt.
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
- Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der die elektronische Leistung für sein Unternehmen verwendet.
- Ort der sonstigen Leistung befindet sich gem. § 3a Abs. 2 UStG im Land des Leistungsempfängers.
- Leistungsempfänger in der EU ist Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
- Abgabe einer zusammenfassenden Meldung erforderlich.
- Leistungsempfänger als Unternehmer muss in seinem EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer anmelden und zahlen/diese Umsätze gehören nicht in das Verfahren, das gem. § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen gilt.
Anmeldung für das vereinfachte Besteuerungsverfahren
1. |
Antrag auf Anwendung des vereinfachten Besteuerungsverfahrens (§ 18h UStG) beim BZSt, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. |
Ohne Antrag erfolgt die Besteuerung
- im Inland, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wird;
- im jeweils anderen EU-Land, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird.
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2. |
Anmeldung (Antrag) beim BZSt für elektronische Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) erfolgen. |
Hinweis: Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Bei Fristversäumnis: Besteuerung er-folgt im jeweils anderen EU-Land. |
3. |
Die Steueranmeldung wurde rechtzeitig elektronisch an das BZSt übermittelt. Wichtig: Umsatzsteuererklärung (Anmeldung) für elektronische Leistungen in anderen EU-Ländern muss bis zum 20. Tag nach Ablauf des... |