Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei einem Unternehmer, der eine Lieferung an eine Privatperson befördert oder versendet, die in einem anderen EU-Land lebt, führt seine Lieferung regelmäßig in dem Land aus, in dem der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Bagatellgrenze verzichtet.
Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer ohne OSS-Verfahren die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt. Die Umsatzsteuer bucht er auf das Konto "Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtige Lieferungen".
Der innergemeinschaftliche Versandhandel ist für Lieferungen, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden, durch den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt worden. Somit liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Gegenstand
- durch den liefernden Unternehmer aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet wird und
- der Empfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.
Die Lieferung darf also beim Empfänger nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen sein (§ 3c UStG). Das heißt, der Abnehmer ist in der Regel eine Privatperson in einem anderen EU-Land. Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf befindet sich der Ort der Lieferung da, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das bedeutet, dass bei einem Unternehmer, der eine Lieferung an eine Privatperson befördert oder versendet, die in einem anderen EU-Land lebt, seine Lieferung regelmäßig in dem Land ausführt, in dem der Leistungsempfänger wohnt bzw. seinen Sitz hat. Das jedoch gilt nur dann, wenn
- die Bagatellgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder
- der Unternehmer auf die Anwendung dieser Bagatellgrenze verzichtet.
Befindet sich die Privatperson in einem anderen EU-Land, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im jeweils anderen EU-Land anmelden und zahlen. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass der inländische Unternehmer die Umsatzsteuer, die den anderen EU-Ländern zusteht, im Inland anmeldet und auch an die inländische Finanzbehörde zahlt.
Inländischer Unternehmer verkauft über Internet Fernsehgerät an Privatperson
Ein im Inland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich für 1.190 EUR brutto. Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet nicht die Umsatzschwelle von 10.000 EUR und er verzichtet auch nicht auf die Anwendung des § 3c Abs 4 UStG. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. § 3 c Abs. 1 UStG ist nach § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler nur in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und die Umsatzschwelle nicht überschreitet.