Lebensmittel unterliegen – jedenfalls überwiegend – dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.[1] Bis zum 30.6.2020 war in der Praxis im Gastronomiebereich eine der strittigsten Fragen, ob eine unter den ermäßigten Steuersatz fallende Lieferung einer verzehrfertigen Speise ausgeführt wurde oder eine Dienstleistung (Restaurantdienstleistung) vorliegt. Als Folge der coronabedingten Probleme im Gastronomiebereich wurde der Umsatzsteuersatz für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[2] zwar befristet auf 7 % abgesenkt, relevante Fragestellungen bei der Abgrenzung zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz gibt es aber auch trotz dieser Absenkung immer noch.

 
Wichtig

Absenkung des Steuersatzes für Restaurantdienstleistungen erneut verlängert

Die Absenkung des Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen[3] war ursprünglich für ein Jahr vorgesehen und sollte zum 30.6.2021 auslaufen. Nach einer ersten Verlängerung bis zum 31.12.2022 wird die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG erneut – jetzt (vorläufig) bis zum 31.12.2023[4] – verlängert.

Ob ein "Lebensmittel" dem ermäßigten Steuersatz unterliegt oder vielleicht doch mit dem Regelsteuersatz belegt ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, der Anlage 2 zum UStG und den sehr umfassenden Ausführungen der Finanzverwaltung[5] zu diesem Thema.

Bis zum 30.6.2020 bestand ein regelmäßiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt: Liegt eine Lieferung einer ermäßigt besteuerten Speise vor oder handelt es sich um einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz (als sonstige Leistung, die nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt). In besonderen Fällen kann diese Abgrenzung auch in aktuellen Fällen zu interessanten Ergebnissen führen, ist aber vor allem – da Sachverhalte vor dem 1.7.2020 heute immer noch im Mittelpunkt von Außenprüfungen stehen – für "Altfälle" bedeutsam.

 
Praxis-Tipp

Aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Restaurationsdienstleistungen

Der BFH hat in den vergangenen Monaten mehrere Urteile zu den "Altfällen" veröffentlicht, die die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe verzehrfertiger Speisen verdeutlichen. So hat der BFH sowohl bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen im Zusammenhang mit einem sog. "Food-Court"[6] als auch bei dem Verkauf von Speisen vor Ort auf Mehrweggeschirr mit Rücknahme und Reinigung durch eine Bäckerei in einer "Vorkassenzone" eines Supermarkts[7] eine bis 30.6.2020 dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung gesehen. Außerdem hat der BFH[8] entschieden, dass ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, eine sonstige Leistung erbringt.

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