Zur Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen an die Steuerpflichtigen sieht das belgische Mehrwertsteuergesetz vier Sonderregelungen vor:
(1) Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes insbesondere aufgrund der Einkäufe, ohne dass die Betreffenden ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten und ein jährliches Lagerbestandsverzeichnis erstellen müssen.
(2) Steuerbefreiung: Sie befreit die Begünstigten von jeglicher Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und -zahlungen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Die Verwaltungsformalitäten beschränken sich daher auf die jährliche Abgabe einer Erklärung über den getätigten Umsatz samt einer Liste der steuerpflichtigen Kunden, für die das Kleinunternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken sich auf das strikte Mindestmaß (systematische Ablage der Rechnungen, Buchführung über Einnahmen, Führen von Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).
(3) Sonderregelung für die Landwirtschaft: Die dieser Regelung unterliegenden Landwirte sind von Rechnungspflicht, Steuererklärungen und -zahlungen befreit. Ihre steuerpflichtigen Vertragspartner (mit Ausnahme von anderen Landwirten, die in dem betreffenden Land diese Sonderregelung in Anspruch nehmen) oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, die im Bestimmungsmitgliedstaat innergemeinschaftliche Erwerbe zu tätigen haben, müssen ihnen die Steuern auf den Ursprungspreis für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen, deren Betrag pauschal festgesetzt wird, erstatten und sind ihrerseits dafür vorsteuerabzugsberechtigt. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch Landwirte sind auf diese Art in das Mehrwertsteuersystem integriert, ohne dass die Landwirte außer den Pflichten, die sich aus ihren innergemeinschaftlichen Umsätzen ergeben, allzu schwere administrative Pflichten erfüllen müssten.
(4) Sonderregelung über die Besteuerung der Gewinnspanne (Differenzbesteuerung): Die Mehrwertsteuer für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten errechnet sich aus der Differenz von Einkaufs- und Verkaufspreis. Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten nur dann anwenden, wenn ihm die betreffenden Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von den nachstehend genannten Lieferanten geliefert wurden und wenn diese beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei der Einfuhr dieser Gegenstände keine Steuerbefreiung oder -erstattung geltend machen konnten. Bei diesen Lieferanten kann es sich handeln um: Nicht steuerpflichtige; Steuerpflichtige, die die betreffenden Lieferungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 13 des belg. MWSt-Gesetzes oder - wenn es sich um Investitionsgüter handelt - im Rahmen der Steueraussetzung gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes unter Steuerbefreiung getätigt haben; oder um andere steuerpflichtige Wiederverkäufer, wenn die betreffenden Lieferungen gemäß der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung besteuert wurden. Bei Umsätzen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, müssen die Rechnungen oder die sonstigen Dokumente ähnlicher Art, die vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer ausgestellt werden, den Vermerk "Lieferung gemäß Sonderregelung für die Differenzbesteuerung. Vorsteuer nicht abziehbar" tragen.