Erzielt der Insolvenzschuldner umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen, die Entgelt für sog. Teilleistungen[1] darstellen (z. B. umsatzsteuerpflichtige Vermietungen aufgrund einer Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG[2]), gehört die auf die Mieten entfallende Umsatzsteuer für die Monate bis zur Verfahrenseröffnung zu den Insolvenzforderungen. Dagegen ist die in den Mieteinnahmen enthaltene Umsatzsteuer für den Monat der Verfahrenseröffnung und die späteren Monate als Masseforderung anzusehen.

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