Mehrwertsteuererklärungen (auch Zusammenfassende Meldungen) können über das Internet elektronisch eingereicht werden. Dies erfolgt unter der Voraussetzung, dass Umfang und Gestaltung mit dem Muster des Formulars identisch sind (das Muster des Formulars ist auf der Internetseite http://www.drsr.sk/wps/portal verfügbar).
Die elektronisch eingereichte Steuererklärung muss eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Gesetz Nr. 215/2002 Z. z. über die elektronische Signatur und über die Änderung und Ergänzung einiger geänderter Gesetze enthalten.
Eine elektronisch eingereichte Steuererklärung muss keine qualifizierte elektronische Signatur enthalten, wenn der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt eine schriftliche Vereinbarung abschließt, die insbesondere die Erfordernisse der elektronischen Zustellung, die Art der Prüfung der Einreichung der mit elektronische Mitteln erstellten Erklärung und die Art des Nachweises der Zustellung enthält, und wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt schriftlich die notwendigen Daten für die Zustellung auf dem Vordruck entsprechend dem Muster auf der Internetseite der Steuerdirektion der Slowakischen Republik übermittelt.
Falls die Steuerklärung elektronisch oder telegrafisch, per Telefax oder Fernschreiber eingereicht wurde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder entsprechend der Vereinbarung mit dem Finanzamt erstellt wurde, ist es notwendig, diese auch in schriftlicher Form zuzustellen, und zwar innerhalb von 5 Arbeitstagen ab ihrer Zusendung. Anderenfalls gilt sie nicht als zugestellt.
Ab dem 1.1.2014 besteht für zu MwSt-Zwecken registrierte Unternehmer, Steuerberater und Fiskalvertreter die Pflicht, mit der Finanzbehörde elektronisch zu kommunizieren. Die Übersendung von Informationen muss mit einer elektronischen Signatur oder auf Basis einer speziellen Zustimmung durch die Finanzbehörde erfolgen.
Ab dem 1.1.2022 gilt die Pflicht der Umsatzsteuerzahler, die Bankkonten (einschließlich Auslandskonten) zu melden/registrieren, die sie für der MwSt unterliegenden Geschäftsvorfälle verwenden. Diese Bankkonten werden auf der website der Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht. Der Umsatzsteuerzahler ist verpflichtet, jedes Bankkonto, das er für umsatzsteuerpflichtige Geschäfte verwendet, dem Finanzamt mitzuteilen (einschließlich Auslandskonten). Diese Verpflichtung bestand zuvor, wurde jedoch im Jahr 2020 abgeschafft. Sie wurde nun wieder eingeführt. Der Steuerpflichtige ist auch verpflichtet, Änderungen in Bezug auf solche Bankkonten bekannt zu geben. Wenn Steuerpflichtige Bankkonten anderer Personen (z. B. anderer Mitglieder eines multinationalen Konzerns) verwenden, müssen die Steuerpflichtigen die Daten der Person angeben, der das Bankkonto gehört. Bei der Verwendung solcher Konten haften der Steuerpflichtige und der Inhaber eines solchen Kontos gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Umsatzsteuerschulden.
Zusätzlich zu den bestehenden Anforderungen an die sekundäre Steuerpflicht sehen die ab 1.1.2022 geltenden Vorschriften vor, dass eine Person, die für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und als Gegenpartei bei einer Transaktion mit einem Mehrwertsteuerzahler auftritt, für die Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten dieses Mehrwertsteuerzahlers haftet, wenn die Zahlungen aus den steuerpflichtigen Umsätzen von dieser Person auf andere Bankkonten überwiesen werden als die, die der Umsatzsteuerzahler dem Finanzamt zur Verfügung gestellt/angemeldet und auf der Website des Finanzamts veröffentlicht hat. Ziel dieser Maßnahme ist es, die registrierten Mehrwertsteuerzahler zu motivieren, Zahlungen an andere Mehrwertsteuerzahler nur auf die registrierten/veröffentlichten Bankkonten zu überweisen. Die Gegenpartei der Transaktion kann diese Nebenhaftung jedoch vollständig vermeiden, wenn sie die Zahlungen auf die von den Steuerbehörden verwalteten/verwalteten Bankkonten des Umsatzsteuerzahlers überweist.