Zahlungsaufschubsystem bei der Entstehung von EUSt. Die EUSt muss nicht im Zeitpunkt der Einfuhr entrichtet werden, sondern kann in der entsprechenden Voranmeldung erklärt und gegen den Vorsteueranspruch aufgerechnet werden. Das Zahlungsaufschubsystem gilt für Einfuhren mit einem Jahresbetrag von mindestens 300 Mio. EUR. Eine reduzierte Grenze von 120 Mio. EUR gilt in den ersten 5 Jahren der Anwendung des Systems.

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