Die zusammenfassende Meldung (Formular 390) für Lieferungen/Erwerbe von Gegenständen wird vierteljährlich bis zum 25. des Folgemonats nach Ende des Quartals von für MwSt-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen und für innergemeinschaftliche Erwerbe registrierten Personen eingereicht, die während des Berichtszeitraums innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Erwerbe von Gegenständen sowie Lieferungen und/oder Erwerbe von Gegenständen im Rahmen von Dreiecksgeschäften bewirkt haben. Fehlerhafte Angaben in den zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen führen zu einem Bußgeld von 2 % der Bemessungsgrundlage der nicht oder fehlerhaft angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Geldbuße reduziert sich um 50 %, wenn die Meldung bis spätestens zum Abgabezeitpunkt der folgenden Meldung berichtigt wird.

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