1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in Spanien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum spanischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum spanischen Mehrwertsteuersystem:
Subdirección de General de Información y Asistencia al Tributaria del Departamento de Gestión de la Agencia Estatal de la Administración Tributaria
c/ Infanta Mercedes No 37
E – 28071 Madrid
Tel. (0034.1) 583 89 76
Telefonische Informationen können auch über die Nr. 901 33 55 33 abgerufen werden, die jedoch aus dem Ausland nicht angewählt werden kann.
Informationen über die steuerliche Zuordnung oder Einstufung von Umsätzen können auch offiziell bei der "Subdirección General de Impuestos sobre el Consumo, Dirección General de Tributos", c/ Alcalá 5, E – 28014 Madrid) unter Hinweis auf Artikel 107 des Allgemeinen Steuergesetzes eingeholt werden. Anfragen dieser Art sind vom Steuerpflichtigen selbst (nicht von Anwaltskanzleien oder Beratungsunternehmen) einzureichen.
Informationen über das spanische Mehrwertsteuersystem sind auch von folgender Webseite erhältlich: http://www.aeat.es. Über diese Seite können auch verschiedene in Spanien verwendete Vorducke abgerufen und Steuererklärungen elektronisch übermittelt werden. Die Rubrik "No residentes" (Ausländer) enthält nützliche Informationen über Rechtsvorschriften für nicht in Spanien ansässige Personen, zumeist in spanischer, teilweise jedoch auch in englischer Sprache.
Die Vorschriften über die MwSt können auf der Website www.aeat.es eingesehen werden. Dazu klickt man auf "Normativa tributaria y aduanera" (Zoll- und Steuervorschriften), dann auf "Impuestos" (Steuern) und schließlich auf "Impuesto sobre el Valor Añadido" (Mehrwertsteuer).
Die Vorschriften sind auch auf der Website des Finanzministeriums (www.minhac.es) verfügbar. Dort können außerdem Auskunftsersuchen gestellt werden.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
Jeder Steuerpflichtige, der in Spanien (Festland und Balearische Inseln) Umsätze bewirkt, muss sich steuerlich registrieren lassen. Die Eintragung im Steuerregister erfolgt nach Einreichung einer Erklärung (Formblatt 036) unter Angabe der Mehrwertsteuerregelung, die für den Betreffenden gelten soll. Für ausländische Unternehmer gilt dabei folgende Regelung:
- Ausländische Unternehmer, die im Sinne der spanischen Vorschriften eine "feste Niederlassung in Spanien" (z.B. ein Büro in spanischem Hoheitsgebiet) unterhalten, beantragen ihre MWSt-Nummer bei der für den Sitz ihrer festen Niederlassung zuständigen AEAT-Zentrale oder -Zweigstelle;
- Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Spanien müssen sich entweder unmittelbar oder über ihren Steuervertreter bei der für den Ort der künftigen Tätigkeit zuständigen AEAT-Zentrale oder -Zweigstelle registrieren lassen.
Unternehmer, die nicht in Spanien ansässig sind, können die MWSt-Nummer auch bei einem spanischen Konsulat oder einer spanischen Vertretung in ihrem Herkunfts- oder Aufenthaltsland beantragen. Eine Freistellung von der Registrierungspflicht aufgrund von Umsatzschwellen ist nicht vorgesehen.
Von der Registrierung freigestellt sind jedoch Personen, die
- ausschließlich Umsätze bewirken, die nicht vorsteuerabzugsfähig sind, oder nur Tätigkeiten ausüben, die von der Sonderregelung für Landwirtschaft erfasst werden, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerfrei sind;
- nur gelegentlich Lieferungen neuer Fahrzeuge bewirken, die steuerfrei sind;
- nicht im spanischen MWSt-Gebiet niedergelassen sind und nur Umsätze bewirken, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
- nicht im spanischen MWSt-Gebiet niedergelassen sind und ausschließlich Dreiecksgeschäfte tätigen, in denen sie mittlerer Unternehmer sind.
Eine Möglichkeit, sich freiwillig zu registrieren, besteht nicht.
Ein ausländischer Unternehmer, der über keine Niederlassung im spanischen MwSt-Gebiet verfügt, dort jedoch Umsätze bewirkt, unterliegt dann nicht der MwSt und muss sich daher nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn es sich beim Empfänger der steuerpflichtigen Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen um einen Unternehmer oder freiberuflich Tätigen handelt.
Dennoch registrierungspflichtig ist der ausländische Unternehmer,
- wenn der Unternehmer oder freiberuflich Tätige, dem die Gegenstände geliefert bzw. für den die Dienstleistungen erbracht werden, ebenfalls über keine spanische MwSt-Nummer verfügt und andere als die in Artikel 70 Absatz 1 Nummer 7, Artikel 72, 73 und 72 des Gesetzes 37/1992 ("Ley 37/1992") genannten Dienstleistungen für ihn erbracht wurden;
- wenn die gelieferten Gegenstände in Artikel 68 Absätze 3 und 5 des Gesetzes 37/1992 (Ley 37/1992) genannt werden.
Handelt es sich bei dem ausländischen Unternehmer ohne Niederlassung in Spanien um eine nichtsteuerpflichtige Person, ist keine MwSt-Registrierung möglich.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Der amtliche Vordruck 036, der bei de...