OFD Koblenz, Verfügung v. 01.04.1999, S 7172 A - St 51 3

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der eng mit dem Betrieb von Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG ist, daß im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 Abs. 2 AO oder pflegebedürftigen Personen i.S.d. § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG -zugute gekommen sind.

Pflegebedürftig sind gem. § 68 Abs. 1 BSHG solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Hierzu gehören insbesondere alle Heimbewohner, die nach den Pflegesatzrichtlinien der Länder unter die zweite oder eine höhere Pflegesatzgruppe fallen oder die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit Zuschläge zum üblichen Tagessatz zahlen müssen Abschnitt 99 Abs. 4 UStR).

In den Fällen, in denen keine unterschiedlichen Pflegesatzgruppen vorhanden sind und die Heime von besonders pflegebedürftigen Personen auch keine Zuschläge erheben, ist nach dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen vom 22.7.1987, S 7172 A - 445 die Pflegebedürftigkeit von Heimbewohnern nicht allgemein ab einem bestimmten Alter (z.B. 75 Jahre) zu unterstellen. Die Finanzämter haben daher auch in diesen Fällen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 d UStG erfüllt sind.

Sofern die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 d UStG nicht zu gewähren ist, bleibt dennoch zu prüfen, ob nicht einzelne Leistungen des Heims unter eine der übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG fallen. So ist z.B. die Wohnraumüberlassung an die Heimbewohner steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a UStG Abschnitt 99 Abs. 7 UStR).

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 d

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