Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 29.03.1996, 35-S7056a-7/13-20943
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG, dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Voraussetzung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein § 6 a Abs. 3 UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, dass der Abnehmer zu bestimmten Personengruppen gehört. Dies sind insbesondere Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben. Nicht in Betracht kommt die Steuerbefreiung, wenn der Erwerber zu den in Artikel 28 c Teil A Buchst. a Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie genannten Personen gehört und bei ihm der innergemeinschaftliche Erwerb nach Artikel 28 a Abs. 1 Buchst. a Unterabsatz 2 i.V.m. Abs. 1 a der 6. EG-Richtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(2) Durch die Regelung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG, nach der der Erwerb des Gegenstandes den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen muss, wird sichergestellt, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in den Fällen nicht anzuwenden ist, in denen die in Absatz 1 Satz 3 dieses Schreibens bezeichneten Ausschlusstatbestände der 6. EG-Richtlinie vorliegen.
(3) Die Voraussetzung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist erfüllt, wenn der Erwerber des Gegenstandes gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Hiermit gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt.
(4) Die Voraussetzung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist vom Unternehmer durch Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers nachzuweisen. Ein weitergehender Nachweis kann vom Unternehmer nicht verlangt werden. Insbesondere hat der Unternehmer nicht nachzuweisen, dass der Erwerber des Gegenstandes die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt bzw. für den Erwerb Umsatzsteuer entrichtet hat.
Dieses Schreiben entspricht einem BMF-Schreiben vom 29. März 1996, Az.: IV C4-S7140-6/96, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlich und in die USt-Kartei aufgenommen wird.
Normenkette
§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG