BMF, Schreiben v. 29.3.1996, IV C 4 - S 7140 - 6/96, BStBl I 1996 S. 458
Mein Schreiben vom 11. März 1996 - IV C 4 - S 7140 - 3/96
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG, daß der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Voraussetzung muß vom Unternehmer nachgewiesen sein § 6 a Abs. 3 UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, daß der Abnehmer zu bestimmten Personengruppen gehört. Dies sind insbesondere Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben. Nicht in Betracht kommt die Steuerbefreiung, wenn der Erwerber zu den in Artikel 28 c Teil A Buchst. a Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie genannten Personen gehört und bei ihm der innergemeinschaftliche Erwerb nach Artikel 28 a Abs. 1 Buchst. a Unterabsatz 2 i. V. m. Abs. 1 a der 6. EG-Richtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(2) Durch die Regelung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG, nach der der Erwerb des Gegenstandes den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegen muß, wird sichergestellt, daß die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in den Fällen nicht anzuwenden ist, in denen die in Absatz 1 Satz 3 dieses Schreibens bezeichneten Ausschlußtatbestände der 6. EG-Richtlinie vorliegen.
(3) Die Voraussetzung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist erfüllt, wenn der Erwerber des Gegenstandes gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet. Hiermit gibt der Abnehmer zu erkennen, daß er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt.
(4) Die Voraussetzung des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 UStG ist vom Unternehmer durch Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers nachzuweisen. Ein weitergehender Nachweis kann vom Unternehmer nicht verlangt werden. Insbesondere hat der Unternehmer nicht nachzuweisen, daß der Erwerber des Gegenstandes die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt bzw. für den Erwerb Umsatzsteuer entrichtet hat.
Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
Normenkette
UStG § 6a
Fundstellen
BStBl I, 1996, 458