Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Die Differenzbesteuerung findet nur bei bestimmten Unternehmern Anwendung, welche die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 UStG erfüllen oder nach § 25a Abs. 2 UStG zur Differenzbesteuerung optiert haben. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen und der Unternehmer nicht – in den nach § 25a Abs. 8 UStG zulässigen Fällen – die Regelbesteuerung wählt, ergibt sich als Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis.
Immer nur Regelsteuersatz bei Differenzbesteuerung
Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, kann es immer nur zur Anwendung des Regelsteuersatzes kommen. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände veräußert werden, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden.
Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung
Kfz-Händler K nimmt ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Nichtunternehmer für 2.000 EUR im Juni 2024 in Zahlung. Er kann das Fahrzeug im Juli 2024 für 2.595 EUR an einen Nichtunternehmer veräußern, auf die Anwendung der Regelbesteuerung verzichtet K.
Die Bruttomarge bestimmt sich mit (2.595 EUR – 2.000 EUR =) 595 EUR, in der 19 % Umsatzsteuer = 95 EUR enthalten sind. K schuldet aus dem Umsatz 95 EUR Umsatzsteuer.
Ertragsteuerlich muss sowohl der Eingangsumsatz als auch der Ausgangsumsatz gebucht werden. Soweit der Unternehmer auch regelbesteuerte Umsätze erbringt, müssen daher für die Differenzbesteuerung besondere Konten eingerichtet werden (jeweils ein Warenbestandskonto, ein Wareneinsatzkonto und ein Warenverkaufskonto).
Da sich die Bemessungsgrundlage bei der Differenzbesteuerung mit Ausnahme der Gesamtdifferenzbildung nach § 25a Abs. 4 UStG erst in dem Zeitpunkt ergibt, in dem die Ware verkauft wird, muss zum Zeitpunkt des Verkaufs eine Umbuchung zu Anschaffungskosten vom Warenbestandskonto auf das Wareneinsatzkonto erfolgen.
Eine Verprobung der Umsatzsteuer kann in diesem Fall wie folgt aufgebaut werden:
Umsatzsteuerverprobung bei Differenzbesteuerung |
Konto-Nr. |
Kontobezeichnung |
Umsatz (Saldo) |
Steuersatz |
Umsatzsteuer |
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steuerpflichtige entgeltliche Umsätze |
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19 % |
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steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze |
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19 % |
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- Wareneinsatzkonto differenzbesteuert
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19 % |
– |
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- Warenverkauf differenzbesteuerte Waren
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19 % |
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Summe der entstandenen Umsatzsteuer |
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Summe der gebuchten Umsatzsteuer |
– |
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Abstimmungsdifferenz |
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Verprobung bei Differenzbesteuerung
Der Kfz-Händler K (vgl. obiges Beispiel) möchte für seine Umsatzsteuer-Voranmeldung Juli 2024 die Umsätze verproben. Neben dem im Juli verkauften Fahrzeug hat er noch regelbesteuerte Umsätze von 654.600 EUR und unentgeltliche Leistungen für netto 300 EUR ausgeführt. Aus der Buchhaltung ergibt sich eine Umsatzsteuer für Juli 2024 i. H. v. 124.526,00 EUR.
Konto-Nr. |
Kontobezeichnung |
Umsatz (Saldo) |
Steuersatz |
Umsatzsteuer |
|
steuerpflichtige entgeltliche Umsätze |
654.600,00 |
19 % |
124.374,00 |
|
steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze |
300,00 |
19 % |
57,00 |
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Wareneinsatzkonto differenzbesteuert |
2.000,00 |
19 % |
–380,00 |
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Warenverkauf differenzbesteuerte Waren |
2.500,00 |
19 % |
475,00 |
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Summe der entstandenen Umsatzsteuer |
124.526,00 |
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Summe der gebuchten Umsatzsteuer |
–124.526,00 |
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Abstimmungsdifferenz |
0,00 |
Die Verprobung der Umsatzsteuer hat zu keiner Abstimmungsdifferenz geführt.