Alle Beträge sind in Euro (EUR) anzugeben.

2.1 Allgemeine Angaben

Als Art des Unternehmens (Zeilen 12–15) sind die wesentlichen, typischen Tätigkeitsbereiche anzugeben; diese können unterschiedlich sein, z. B. Bauunternehmen/Vermietung.

 
Hinweis

Organschaft

Wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), hat (nur) der Organträger Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es den Mitgliedstaaten gestattet ist, anstelle der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie definierten Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland: umsatzsteuerlicher Organkreis) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (in Deutschland: den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen. Sollte der EuGH zum Schluss kommen, dass anstelle des Organträgers die im deutschen Umsatzsteuergesetz bislang nicht existierende Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner der vom Organkreis bewirkten Umsätze anzusehen ist, hätte dies u. U. enorme Auswirkungen auf das Steueraufkommen, da die bisherigen Organträger nicht mehr als Steuerschuldner herangezogen werden könnten.[1]

Der betreffende Voranmeldungszeitraum ist im Kopf des Vordrucks anzukreuzen.

Handelt es sich um eine berichtigte Voranmeldung, ist in Zeile 14 neben der Kennziffer 10 eine "1" einzutragen.

Eine berichtigte Steueranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Steuer (Mindersoll) führt, wirkt sich erst dann als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung aus, wenn dem Steuerpflichtigen die Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird.[2] Bis dahin ist sie als Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu behandeln.

Wird der Steuerpflichtige schriftlich über die Zustimmung unterrichtet, z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bekannt geworden ist.

Die Abgabe einer berichtigten Anmeldung mit Mindersoll hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des ursprünglich angemeldeten Betrags. Ebenso bleiben auf der Grundlage der ursprünglichen Steueranmeldung entstandene Säumniszuschläge unberührt.[3]

 
Wichtig

Einreichung von Belegen

Werden Belege (Verträge, Rechnungen, Erläuterungen auf gesonderten Anlagen usw.) eingereicht, ist in Zeile 15 neben der Kennziffer 22 eine "1" einzutragen.

2.2 Umsätze

Anzumelden sind steuerbare (steuerfreie oder steuerpflichtige) Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG.[1] Dies sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer im Inland[2] gegen Entgelt oder als unentgeltliche Wertabgabe im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt hat (Zeilen 18–30). Hinzu kommen (steuerfreie oder steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt (Zeilen 32–37).

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.[3] Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.[4] Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.[5]

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet[6] im Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer) ist nicht anzumelden. Insofern gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß.[7]

Bei den Bemessungsgrundlagen sind Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen[8] mit zu berücksichtigen.

2.2.1 Steuerpflichtige Umsätze (Lieferungen, sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben)

Zeilen 19–22

 
Wichtig

Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer

Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet[1], sind nicht hier einzutragen, sondern in Zeile 49.

Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Berechnet und verbucht der Unternehmer Entgelt und Umsatzsteuer in einem Betrag, muss er das Entgelt herausrechnen, indem er den Bruttobetrag durch 1,19 (Steuersatz 19 %) bzw. 1,07 (Steuersatz 7 %) teilt. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro (ohne Centbeträg...

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