Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die der Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, müssen dagegen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres gemeldet werden.

 
Hinweis

Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Die Abgabe einer ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen und richtigen, Zusammenfassenden Meldung ist seit 1.1.2020 materiell-rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sofern und soweit der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, gilt die Steuerbefreiung nicht. Eine fehlerhafte Zusammenfassende Meldung ist gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist. Berichtigt der Unternehmer die fehlerhafte Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum, in dem die betreffende Lieferung ausgeführt wurde, nicht, ist die Steuerbefreiung für die betreffende Lieferung nachträglich zu versagen. Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen Zusammenfassenden Meldung als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung. Werden nachträglich erkannte Fehler in der Zusammenfassenden Meldung (z. B. eine zu geringe Bemessungsgrundlage) nicht innerhalb der 1 Monatsfrist in der richtigen Zusammenfassenden Meldung berichtigt, führt dies zu einer Versagung der Steuerbefreiung und somit zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Nach herrschender Meinung besteht im Falle der abschließenden Versagung der Steuerbefreiung bzw. bei Wegfall der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzugsrecht auf Ebene des Abnehmers, da in diesen Fällen die Umsatzsteuer vom liefernden Unternehmer gesetzlich geschuldet wird.[1]

Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung[2] gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung. Einzelheiten sind in § 18a UStG und in Abschn. 18a UStAE geregelt.[3]

[1] § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG; BMF, Schreiben v. 9.10.2020, BStBl 2020 I S. 1038.
[2]

S. Abschnitt 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?