Seit dem 1.1.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für sonstige Leistungen an Wiederverkäufer auf dem Gebiet der Telekommunikation. D. h., dass die Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistung erbringen, nicht vom Reverse-Charge-Verfahren betroffen sind.
Auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der als Haupttätigkeit Telekommunikationsdienstleistungen erwirbt und dessen eigener Verbrauch eben dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist. Von einer Haupttätigkeit als Wiederverkäufer wird ausgegangen, wenn der Unternehmer mehr als 50 % der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußert. Der eigene Verbrauch ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Leistungen zu eigenen (unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwendet wird. Ausgenommen bleiben bei der Betrachtung im Unternehmen selbst erzeugte Leistungen.
Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit neu auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Leistungsausführung im Bereich der Telekommunikationsleistungen als Wiederverkäufer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur Erbringung von Leistungen auf dem Telekommunikationsgebiet begonnen hat und mit diesen Leistungen voraussichtlich die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen wird.
Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist, wenn ihm das für ihn zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ erteilt hat.
Das Finanzamt kann die Bescheinigung für eine Gültigkeitsdauer von längstens drei Jahren ausstellen. Auch bei den Telekommunikationsdienstleistungen gilt: verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ – im Original oder in Kopie – ist er Schuldner der Umsatzsteuer, auch wenn er im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung tatsächlich kein Wiederverkäufer ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis verwendet hat und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Folgen, wenn der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ nicht verwendet wird
Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind für die Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn die Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft für derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.
Vermieter sind für Telekommunikationsdienstleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen an die Mieter des Vermieters gem. § 4 Nr. 12 UStG weitergegeben werden. Dies gilt auch, wenn der Vermieter für derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert.