Doppelte Umsatzsteuerzahlungen vermeiden
Wenn man doppelte Umsatzsteuerzahlungen vermeiden will, muss die Frage geklärt werden, wer die Umsatzsteuer schuldet. Weist der Unternehmer, der die Leistung ausführt, in seiner Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis, wenn die Vereinfachungsregelung gemäß Abschn. 13b.8 UStAE nicht greift. Es schulden dann beide die Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens und der leistende Unternehmer schuldet die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Bei einer Korrektur der Rechnung muss der leistende Unternehmer sicherstellen, dass der Leistungsempfänger aus seiner Rechnung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.
Vereinfachungsregelung: Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner. Voraussetzung ist, dass durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG gilt allerdings nicht bei einer Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn fraglich war, ob die Voraussetzungen hierfür in der Person der beteiligten Unternehmer erfüllt sind, z. B. wenn der Leistungsempfänger selbst keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen erbringt.