Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Anbau an ein teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutztes Gebäude ist nur dann vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wenn auch der Altbau vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde.
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb ein selbstständiger Unternehmensberater ein Gebäude, in dem er in den Streitjahren lebte. Bereits kurz nach Erwerb stellte er einen Bauantrag für eine Erweiterung des Hauses, die er in den Jahren 2000 und 2001 realisierte. Seine unternehmerische Tätigkeit übte er in einzelnen Räumen des Altbaus aus. Dabei ordnete er die unternehmerisch genutzten Räume des Altbaus mit einem Flächenanteil von 56,09 % dem Unternehmensvermögen zu. In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2000 bis 2002 machte er sämtliche Vorsteuern, die bei Errichtung des Anbaus angefallen waren, umsatzsteuerlich geltend. Auch die Vorsteuern aus der Errichtung eines Windfangs, der zum Teil in einen Carport übergeht, machte er vollständig geltend. Das Finanzamt folgte dieser Zuordnung, bezweifelte jedoch die ausschließliche unternehmerische Nutzung eines Raumes im Anbau und brachte hierfür eine unentgeltliche Wertabgabe in Ansatz.
Entscheidung
Im wegen der unentgeltlichen Wertabgabe, aber auch wegen weiterer Streitpunkte anhängigen Klageverfahren entschied das Gericht, dass der Gebäudeanbau entgegen der von Kläger und Finanzamt vertretenen Rechtsauffassung nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann und daher auch nur für die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile ein Vorsteuerabzug möglich ist. Denn der Steuerpflichtige hatte bei Erwerb des Gebäudes in 1995 die Zuordnungsentscheidung dahingehend getroffen, dass er die unternehmerisch genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet hatte. Diese einmal getroffene Zuordnungsentscheidung ist für das Wirtschaftsgut bindend, so dass es im Streitfall nicht möglich war, den ab 2000 errichteten Anbau davon abweichend vollständig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen.
Hinweis
Eine erneute Zuordnungsentscheidung kann jedoch dann getroffen werden, wenn es sich bei dem Anbau nicht um einen Bestandteil des bisher schon vorhandenen Altbaus, sondern um einen selbstständigen Gegenstand im umsatzsteuerrechtlichen Sinne handeln würde. Ein Anbau ist dann ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er von dem bereits bestehenden Gebäude hinreichend abgrenzbar ist und zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Im Streitfall war der Anbau jedoch nicht hinreichend von dem Altbau abgrenzbar, weil die Gebäudeteile aneinandergrenzten, bautechnisch ineinander verzahnt waren und auf jeder Etage unmittelbare Verbindungen zwischen den Gebäudeteilen bestanden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2010, 16 K 11384/08