Gegenstände, die ein Unternehmer teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken nutzt, kann er bei der Umsatzsteuer

  • entweder insgesamt seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • insgesamt seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen.

Nach Abschnitt 15.2c UStAE muss von vornherein klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, ob und in welchem Umfang ein Gegenstand dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden soll. Dabei muss Folgendes beachtet werden:

  • Der Unternehmer hat kein Wahlrecht bei Gegenständen, die er ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke nutzt.
  • Schafft er einen Gegenstand an, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf er diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zumindest zu 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.[1]
 
Praxis-Tipp

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ermöglicht Vorsteuerabzug

Unternehmen können einen Gegenstand insgesamt ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen, auch wenn der Vorsteuerabzug für den privat genutzten Teil nicht möglich ist. Diese Zuordnung bringt keine Nachteile mit sich. Vorteil der Zuordnung: Bei einer Nutzungsänderung besteht später die Möglichkeit, innerhalb des Korrekturzeitraums bisher nicht beanspruchte Vorsteuerbeträge nachträglich geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Zuordnung entfällt diese Möglichkeit.

Besonderheiten bei der Zuordnung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt wird: Ein Pkw kann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn er zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der unternehmerisch gefahrenen Kilometer zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw bei der Einkommensteuer zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmen richtet sich nämlich nicht nach den einkommensteuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahrzeug, das der Unternehmer mindestens zu 10 % unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Einkommensteuer als Privatvermögen behandelt wird.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung eines Pkw, der zu 40 % betrieblich genutzt wird

Ein Unternehmer schafft am 5.2. für 35.700 EUR (einschließlich 5.700 EU Umsatzsteuer) einen Pkw an. Der Unternehmer nutzt den Pkw zu 40 % für betriebliche/unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges Betriebsvermögen. Der Unternehmer verzichtet darauf, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er entweder die Kilometerpauschale oder die anteiligen tatsächlichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend. Bei der Umsatzsteuer ordnet der Unternehmer den Pkw ebenfalls seinem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug scheidet aus. Er darf aber auch in diesem Fall die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet werden können, z. B. aus Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.

Alternative: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 100 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 100 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt der Umsatzsteuer, ebenso der spätere Verkauf des Fahrzeugs.

Alternative: Beim selben Sachverhalt wie zuvor ordnet der Unternehmer den Pkw zu 40 % seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten zu 40 % geltend. Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der Umsatzsteuer,

Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes entscheiden, ob er ihn seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet. Er muss seine Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen, z. B. indem er die Vorsteuer geltend macht.

 
Wichtig

Wann die Zuordnung zum Unternehmen erfolgen muss und was als Beweisanzeichen für die unternehmerische Nutzung gilt

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert spätestens bis zum 31.7. des Folgejahreseine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers[2]. Die Zuordnung zum Unternehmen hängt davon ab, wie sich der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands verhält. Die Zuordnung kann auch konkludent erfolgen[3]. Für die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

Die (durch konkludentes Handeln erfolgte) Zuordnung zeigt sich im Urteilsfall in der Tatsache, d...

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