Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2021). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen
Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs hat nach der derzeit gelten nationalen Auffassung auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren. Die Finanzverwaltung hatte diese Grundsätze allgemein seit 2014 angewendet. Die Frist soll auch in den Fällen gelten, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt wurde.
Allerdings war es aufgrund einer Entscheidung des EuGH fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH hatte in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hatte aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.
Der EuGH hat in seinen Entscheidungen - entgegen der Schlussempfehlung des Generalanwalts beim EuGH – keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Unionsrecht gesehen. Zu beachten ist, dass die Zuordnungsentscheidung eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt, die Dokumentation der Entscheidung aber nur eine formelle Voraussetzung ist, bei der ein Verstoß nicht automatisch den Vorsteuerabzug ausschließen muss. Nach Auffassung des EuGH könnte aber eine unbefristete Möglichkeit der Dokumentation gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Der BFH muss jetzt überprüfen, ob eine solche starre Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist. Dabei muss auch beachtet werden, dass dem Vorsteuerabzug im Unionsrecht eine herausragende Bedeutung zukommt. Damit müssen derzeit die Zuordnungsfristen weiterhin beachtet werden und Sachverhalte der Vergangenheit offen gehalten werden.
Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, stellt die Finanzverwaltung seit 2017 schon im Voraus die notwendigen Formulare und Programme zur Verfügung.
Für den Veranlagungszeitraum 2021 hat die Finanzverwaltung schon im Dezember 2020 die aktuelle Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt.
Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr
Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Dazu ist vorher eine Registrierung notwendig.
Übertragung durch "Elster"
Die Übermittlung der Jahressteuererklärung ist regelmäßig – nach vorheriger Registrierung und Übersendung eines bei der Übertragung zu verwendenden Zertifikats – über das von der Finanzverwaltung bereit gestellte Portal "Elster" möglich. Eine weitere Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung entfällt. Die Abgabe von Steuererklärungen über ElsterFormular war letztmalig für 2019 möglich.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärung für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt. Die Finanzverwaltung verweist dazu auf die schon für die Abgabe der Voranmeldungen festgelegten Gründe, in denen eine unbillige Härte für den Unternehmer vorliegt.
Elektronische Übermittlung und unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre ode...