Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Umsatzsteuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom Finanzamt bestritten wurden, waren zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils folgte. Wurde der Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben, liegt ein steuerlich auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis vor, das den Aufgabegewinn erhöht.
Sachverhalt
Der Kläger betrieb bis zur Insolvenz in 2003 mehrere Spielhallen. Zu dieser Zeit waren gegen die Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre Einsprüche anhängig. Auf Grund des BFH-Urteils vom 12.5.2005 (Az.: V R 7/02) wurden die Umsatzsteuerbescheide in 2008 berichtigt. Inhaltsadressat war der Kläger, Bekanntgabeadressat der Insolvenzverwalter. Die Auszahlungen erfolgten an den Insolvenzverwalter. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2008 wurde der Erstattungsbetrag als nachträgliche Betriebseinnahme versteuert. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger geltend, dass eine Festsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte erfolgen müssen, da dieser die steuerlichen Pflichten im Insolvenzverfahrens hätte erfüllen müssen. Für die im Laufe des Insolvenzverfahrens entstehenden Steuerforderungen könne der Kläger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in Haftung genommen werden.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt. Die im Jahr 2008 erstattete Umsatzsteuer und die hieraus bis zur Betriebsaufgabe 2003 entstandenen Zinsen sind nicht als im Jahr 2008 zugeflossene Betriebseinnahmen, sondern als Aufgabegewinn im Jahr 2003 zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer im Jahr 2008 ist ein auf den Aufgabegewinn im Jahr 2003 zurückrückwirkendes Ereignis. Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben v. 5.7.2006) stellt die Zahlung einer, bei der Betriebsaufgabe wegen ihrer Ungewissheit nicht bilanzierungsfähigen Erstattungsforderung, ein rückwirkendes Ereignis dar. Bestrittene betriebliche Forderungen können nicht in das Privatvermögen übernommen werden und bleiben auch nach einer Betriebsaufgabe Betriebsvermögen. Da es sich bei dem nach Betriebsaufgabe vereinnahmten Betrag um einen Teil des Betriebsaufgabegewinns handele, stellt der tatsächliche Zahlungseingang ein rückwirkendes Ereignis dar. Das gilt auch für die Zinsen bis zur Betriebsaufgabe. Die danach entstandenen Zinsen sind allerdings nicht mehr vom Betriebsaufgabegewinn umfasst. Diese sind als nachträgliche Betriebseinnahmen nach dem Zuflussprinzips in 2008 als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen. Den hieraus resultierenden Einkommensteueranspruch für 2008 durfte das Finanzamt gegen den Kläger festsetzen.
Hinweis
Bei Bilanzierenden dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestrittene oder ungewisse Forderungen erst dann aktiviert werden, wenn das Bestreiten aufgegeben wird. Erfolgt die Steuerfestsetzung nach einem ruhenden Verfahren auf Grund eines BFH-Urteils, ist das erst dann der Fall, wenn die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils erfolgt ist.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2018, 1 K 2502/15