Das Influencerdasein kann ganz verschiedene Gestalten annehmen. Art und Umfang der Tätigkeit haben wiederum steuerliche Auswirkungen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich dabei zunächst die Frage nach der Unternehmereigenschaft. Verwandt damit, aber nicht deckungsgleich ist die ertragssteuerliche Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Allein die Nutzung einer Onlineplattform machen einen nicht zum Unternehmer i. S. d. UStG.
Denn Unternehmer ist nur, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei reicht bereits eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Unter Umständen kann bei Influencern das Merkmal der Selbstständigkeit fraglich sein. Es liegt vor, wenn auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung gehandelt wird. Auch, wenn dies meist gegeben sein sollte, kann es Ausnahmefälle geben, wie z. B. die sog. Corporate Influencer. Dabei handelt es sich i. d. R. um Angestellte eines Unternehmens, die – nach außen nicht immer sichtbar – Social Media-Kanäle des Unternehmens betreuen und oder „eigene“ Kanäle für das Unternehmen im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit betreiben. Da aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht und die Social Media-Kanäle üblicherweise dem Unternehmen gehören, liegt regelmäßig keine selbständige Tätigkeit vor. Je nach Ausgestaltung können aber Wertabgabetatbestände an den Angestellten vorliegen.
Wertabgabe
Werden im Zuge dieser Tätigkeit an die angestellten Corporate Influencer Dienstleistungen oder Gegenstände unentgeltlich abgegeben und liegt keine Aufmerksamkeit vor, löst dies regelmäßig unentgeltliche Wertabgaben aus.
Davon zu unterscheiden ist ein Influencer, der neben seiner Influencer-Tätigkeit noch in einem Angestelltenverhältnis steht und auch dies zum Teil seines Auftritts macht. Wenn die Influencer-Tätigkeit nicht Teil der Angestelltentätigkeit ist, ist getrennt davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für unternehmerisches Handeln vorliegen. Ist dies der Fall, ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Besonderheiten im Vergleich zu hauptberuflichen Influencern. Die Rechtsbeziehungen zwischen Influencer und Arbeitgeber – z. B. Förderung der Influencer-Tätigkeit – müssen allerdings u. U. aus (umsatz-)steuerlicher Sicht ebenfalls geprüft werden.
Vor dem Hintergrund, dass eine Selbstständigkeit zumeist gegeben ist, sind die wesentlichen für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft zu prüfenden Merkmale i. d. R. die Nachhaltigkeit der ausgeübten Tätigkeit – d. h., dass diese auf Dauer angelegt ist – und die Einnahmenerzielungsabsicht. Die bloße Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten erfüllt insoweit noch nicht den Unternehmerbegriff, da als zentrales Merkmal eine Einnahmenerzielungsabsicht vorliegen muss. Die Monetarisierung von Inhalten deutet dagegen stets auf eine unternehmerische Tätigkeit hin.
Wer daher regelmäßig Inhalte mit der Absicht erstellt und veröffentlicht, ein Entgelt von Followern oder werbetreibenden Unternehmen zu vereinnahmen, dürfte die Voraussetzung erfüllen. Bei reichweitestärkeren Influencern liegt die Einnahmenerzielungsabsicht und i. d. R. auch eine auf Dauer (und damit auf Wiederholung) angelegte und somit nachhaltige Tätigkeit vor.
Die Unternehmereigenschaft kann für Influencer vor allem in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sein, da zu Beginn kaum steuerbare Außenumsätze vorliegen dürften, jedoch mitunter erhebliche Investitionen getätigt werden. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sind noch keine Ausgangsumsätze notwendig, es kommt vielmehr auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht an, Ausgangsumsätze tätigen zu wollen.
Zu beachten ist außerdem, dass aus dem Scheitern der Tätigkeit kein nachträglicher Verlust des Vorsteuerabzugs resultiert, denn für den Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich. Eine Aufgabe der Tätigkeit durch den erfolglosen Unternehmer, ohne Abverkauf der angeschafften Wirtschaftsgüter, kann allerdings zu einer Entnahmebesteuerung führen, die Umsatzsteuer auslöst.
Fraglich ist vielfach der genaue Beginn der Unternehmereigenschaft, insbesondere wenn sich eine lange Anlaufphase der Veröffentlichung kostenloser Inhalte ohne Generierung von Umsätzen ergibt.
Dokumentation
Um bzgl. des Vorsteuerabzugs keine Risiken einer nachträglichen Versagung einzugehen, sollten die Anschaffungen und Tätigkeiten, sowie der Business-Plan sorgfältig dokumentiert werden.
Für den Beginn der Unternehmereigenschaft kann auf die erste, nach außen erkennbar unternehmerische Tätigkeit abgestellt werden. Da es sich dabei oft um Eingangsleistungen handelt, sollte sichergestellt werden, dass die ernsthafte Absicht, in Zukunft Ausgangsumsätze zu generieren, nachgewiesen werden kann.
Die Unternehmereigenschaft endet, wenn die nach außen erkennbare und mit Einnahmenerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit beendet wird. Dies ist dann der...