Für den Vorsteuerabzug bei Influencerleistungen gelten grds. keine Besonderheiten. Entscheidend ist, dass die Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Rechnungen
Die ordnungsgemäße Rechnungserteilung sollte per Vertragsklausel – optimalerweise in Verbindung mit einer Haftungsklausel – fixiert werden.
Auf Ebene des Influencers gilt es insbesondere, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug durch die korrekte Abgrenzung von Privat- und Unternehmenssphäre sowie die Behandlung von Entnahmen und Wertabgaben zu beachten.
Begrenzung und Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Aufgrund der engen Verflechtung von Privatleben und beruflicher Tätigkeit bei den meisten Influencern verdienen die einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbote, auf die § 15 Abs. 1a UStG verweist, besondere Beachtung. Diese werden teilweise für unionsrechtswidrig gehalten (Verweis auf § 12 Nr. 1 EStG). Nach Auffassung der Verwaltung und Teilen der Rechtsprechung und Literatur ist dies jedoch unzutreffend.
Bei privaten Aufwendungen fehlt bereits der Unternehmensbezug, daher kommt es nicht mehr auf § 15 Abs. 1a UStG an.
Die Beurteilung von gemischten Aufwendungen soll nach den gleichen Kriterien erfolgen wie der anteilige Abzug im Ertragssteuerrecht.
Aufgrund der Besonderheiten des Influencer-Geschäfts – die verbreitete Veröffentlichung und Monetarisierung des Privatlebens – wird häufig eine gemischte Nutzung vorliegen. Die Aufteilung richtet sich nach § 15 Abs. 4 UStG und ist mittels sachgerechter Schätzung vorzunehmen.
Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang Reisen, die Influencern zu Werbezwecken zugewendet werden. Soweit Indizien für eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung für die Reise vorliegen, wird i. d. R. eine Aufteilung vorzunehmen sein. Die Aufteilung erfolgt nach Zeitanteilen, wobei der An- und Abreisetag nicht mitzählen.
Auswirkungen von Entnahmen und Wertabgaben
Schaffen Unternehmer dagegen Gegenstände von vornherein mit der Absicht einer späteren Entnahme oder unentgeltlichen Abgabe an, sind sie grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In diesem Fall liegt aber mit der Entnahme/Abgabe auch kein steuerbarer Vorgang vor, da die Voraussetzung des § 3 Abs. 1b Satz 2 bzw. Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht erfüllt sind.
Keine Einlagenentsteuerung
Das Umsatzsteuerrecht kennt zwar eine Entnahmen- und Wertabgabenbesteuerung, aber keine Einlagenentsteuerung. Final dem Privatvermögen zugeordnete Leistungsbezüge können – z. B. bei Neuaufnahme der Tätigkeit – folglich auch bei späterer unternehmerischer Verwendung keinen Vorsteuerabzug ermöglichen.
Bei sonstigen Leistungen ergibt sich ein Wertabgabetatbestand nur, wenn die Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgt. Da es hier jedenfalls ganz überwiegend um werbende Tätigkeit durch Unternehmen geht, dürfte üblicherweise ein unternehmerischer Zweck vorliegen. Der Vorgang ist dann nicht steuerbar. Der Vorsteuerabzug richtet sich in dieser Situation nach der allgemeinen Tätigkeit des Unternehmers.
Im Falle von Gegenständen, die keine Grundstücke sind und die der Influencer gemischt nutzen will, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Er kann die Gegenstände vollständig dem Unternehmens- oder dem Privatvermögen zuordnen oder sie nach dem Umfang ihrer unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuordnen. Erfolgt eine gemischte Nutzung hängen das Recht zum Vorsteuerabzug und die Verwendungsbesteuerung von der Zuordnung des Gegenstands ab.