Influencer sind aus der heutigen Werbe- und Unterhaltungswelt nicht mehr wegzudenken. Die vertraglichen Beziehungen zu Unternehmen können jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Insbesondere können die beworbenen Leistungen oder Produkte häufig eine (teilweise) Entlohnung des Influencers darstellen. Für den Influencer wie seine Vertragspartner bzw. diejenigen, die durch Influencer für sich werben lassen, stellt sich umsatzsteuerlich regelmäßig die Frage nach der Unternehmereigenschaft, dem Leistungsort und der Bestimmung der Bemessungsgrundlage gerade bei sog. Bartergeschäften. Daraus resultierend stellen sich Fragen des Vorsteuerabzugs und der Compliance. Das Verhältnis zwischen Influencer und Follower ist in Teilen noch komplizierter. Hier ist bereits die Steuerbarkeit umstritten.

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