Leitsatz
Bei einer GmbH & Co. KG besteht zwischen der KG und der Komplementär-GmbH keine umsatzsteuerliche Organschaft, wenn Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht die KG selbst, sondern (wie meistens üblich) die Kommanditisten der KG sind.
Die GmbH ist damit selbst umsatzsteuerpflichtig. Anders wäre das nur dann, wenn die GmbH Organgesellschaft ihres Gesellschafters wäre.
Sachverhalt
Bei einer GmbH & Co. KG war die alleinige (später zu 70% beteiligte) Kommanditistin auch alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH erhielt von der KG Auslagenersatz und eine Haftungsvergütung, die sie jeweils ohne Umsatzsteuer abrechnete. Sie ging vom Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus.
Als Geschäftsführerin der GmbH erhielt sie ein festes Monatsgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Arbeiten musste sie während der üblichen Arbeitszeiten der GmbH leisten und dieser ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB war sie befreit.
Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig, weil nach seiner Auffassung keine umsatzsteuerliche Organschaft bestand.
Entscheidung
Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung einer juristischen Person (z. B. GmbH) in ein anderes Unternehmen voraus. Die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung waren hier unproblematisch. Allerdings setzt die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger an der Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (z. B. über eine dazwischen geschaltete Gesellschaft) beteiligt ist. Dass beide Gesellschaften/Unternehmen die gleichen Gesellschafter/ Inhaber haben (z. B. Schwestergesellschaften), reicht nicht aus. Genauso verhält es sich aber bei einer GmbH & Co. KG, bei der nicht die KG, sondern die Kommanditistin Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Mangels finanzieller Eingliederung hat das FG daher entschieden, dass keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der KG und der Komplementär-GmbH bestanden hat.
Daneben verneinte das FG auch eine umsatzsteuerliche Organschaft der Komplementär-GmbH mit ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin. Wegen der festen Arbeitszeiten und Vergütung und insbesondere der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall behandelte das FG die Gesellschafter-Geschäftsführerin als unselbstständig, so dass die Komplementär-GmbH nicht ihre Organgesellschaft sein konnte.
Die Komplementär-GmbH musste daher auf den Auslagenersatz und die Haftungsvergütung Umsatzsteuer bezahlen.
Hinweis
Solange die KG vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuerpflicht der Komplementär-GmbH unproblematisch. Sollte das (z. B. bei einem Klinikbetrieb) nicht der Fall sein, würde die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG helfen, bei der die KG direkt an der Komplementär-GmbH beteiligt ist. In diesen Fällen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die umsatzsteuerliche Organschaft zumindest möglich (Abschn. 2.8 Abs. 2 Satz 5 UStAE).
Mit Beschluss vom 11.12.2013 (Az.: XI R 38/12) hatte der BFH mehrere Fragen an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt, u. a. die Frage, ob die umsatzsteuerliche Organschaft nach EU-Recht ein Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzen darf. In gleich gelagerten Fällen sollte man daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 28.05.2014, 14 K 311/13