Die Zuordnungsentscheidung ist, um ihre abschließende Wirkung entfalten zu können, fristgebunden. Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.7. des Folgejahres) erfolgt. Zweifel bestanden eine Zeit lang darüber, ob diese starre Frist mit Unionsrecht vereinbar ist.
Fristverlängerungen sind irrelevant
Für die Zuordnungsentscheidung ist die Regelabgabefrist maßgebend. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist!
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 167 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, nach denen die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht bezüglich der Zuordnung des Gegenstandes hatte und die Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen. Die Verwaltung dürfe dann annehmen, dass der Gegenstand dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet wurde. Mit dem Unionsrecht vereinbar sei eine starre Frist vor allem dann, wenn sie zur Wahrung der Rechtssicherheit verhältnismäßig ist.
Wichtig ist dabei, dass sich die Frist auf die Zuordnung an sich bezieht. Sie muss der Finanzverwaltung nicht innerhalb der Frist ausdrücklich mitgeteilt werden, solange sich eine Zuordnung aus anderen vor Ablauf der Zuordnungsfrist objektiv erkennbaren Anhaltspunkten ergibt.
Der BFH war in seiner bisherigen Rechtsprechung recht großzügig bezüglich des Vorliegens hinreichender Beweiszeichen. So reichte es z. B. aus, dass der Betreiber einer Photovoltaikanlage noch im Jahr der Anlageninstallation einen Einspeisevertrag mit dem Ausweis von Umsatzsteuer abgeschlossen hat. Auch die Bezeichnung eines Zimmers im Bauantrag des privaten Einfamilienhauses eines Unternehmers als "Arbeitszimmer" kann hinreichender Anhaltspunkt sein, wenn dieser durch weitere Indizien untermauert wird.
Hinweise können des Weiteren das Auftreten unter dem Firmennamen beim An-/Verkauf eines gemischt genutzten Gegenstands, die betriebliche Versicherung des Gegenstands oder die bilanzielle und ertragssteuerliche Behandlung sein. Aber auch der Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen, die Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände oder Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen, können hierfür ausreichen.
Trotz allem empfiehlt es sich die konkrete Zuordnung dem Finanzamt formlos anzuzeigen, insbesondere wenn zwar teilweise eine unternehmerische Nutzung vorliegt, diese aber z. B. aufgrund vorsteuerschädlicher Nutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und folglich keine Vorsteuer für den Gegenstand in der Jahreserklärung oder vorangehend der Voranmeldung aufgenommen wurde.
Der Anknüpfungspunkt der Fristbindung beruht darauf, dass die Zuordnungsentscheidung materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, die hinreichende Dokumentation und fristgerechte Mitteilung jedoch nur rein formelle Voraussetzung, deren Fehlen nicht direkt zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen kann.
Formlose Mitteilung
Eine formlose Mitteilung einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen an das Finanzamt innerhalb der Zuordnungsfrist ist grds. empfehlenswert, um Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen.