Den umgekehrten Fall bildet die Einlage in das Unternehmensvermögen. Wer Gegenstände zunächst privat verwendet, kann sie durch eine Änderung zur unternehmerischen Nutzung als Einlage in das Unternehmensvermögen einbringen. Durch die Einlage ist der Unternehmer fortan berechtigt, einen Vorsteuerabzug für laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Gegenstands geltend zu machen. Problematisch gestaltet sich seit jeher die Frage, ob die Einlage umsatzsteuerlich auch berechtigt, Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung nachträglich geltend machen zu können. Man spricht hierbei von einer Einlagenentsteuerung.
Einlage eines Privat-Pkw
Unternehmer U besitzt ein Auto, welches er bisher privat nutzte. Aufgrund einer erheblichen Ausweitung seines Kundenstammes, beschließt U, sein Auto ab dem 1.6.2023 ausschließlich unternehmerisch zu nutzen. Mit der Einlage in das Unternehmen, ist U fortan berechtigt einen Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend zu machen. U fragt sich jedoch, ob auch rückwirkend ein (anteiliger) Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw möglich ist.
Eine solche soll es nach der Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht geben. Bei Sacheinlagen von bisher nichtunternehmerisch (unternehmensfremd oder nichtwirtschaftlich i. e .S.) verwendeten Gegenständen ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Auch ein Fall des § 15a UStG liegt regelmäßig nicht vor, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs hiernach kommt nur in Betracht für die Fälle, in denen sich der unternehmerische Nutzungsteil bei einem privat und unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgut erhöht.
Wird ein Gegenstand in das Unternehmen eingelegt und später aus dem Unternehmensvermögen veräußert, unterliegt dieser Vorgang grds. der Umsatzsteuer, obwohl es nicht zu einer Einlagenentsteuerung gekommen ist.
Veräußerung eines eingelegten Wirtschaftsguts
Veräußert ein Unternehmer einen ins Unternehmensvermögen eingelegten Gegenstand (z. B. Pkw), dessen privater Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, so ist diese Veräußerung anders als eine Entnahme grds. steuerbar. Dies ist auch der Fall, wenn das Unternehmen ausdrücklich erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen, da kein Wahlrecht besteht.
Wird der Gegenstand hingegen zunächst entnommen und dann aus dem Privatvermögen verkauft, unterliegt dies nicht der Umsatzsteuer, da die Leistung dem privaten Bereich zuzuordnen ist.
Die Thematik wird bereits seit längerem immer wieder in der Literatur diskutiert. Ein neues Licht auf die Fragestellung warfen Schlussanträge der Generalanwältin und eine Entscheidung des EuGH. Bereits 2018 hatte dieser entschieden, dass eine nachträgliche Zuordnungsentscheidung zumindest für juristische Personen des öffentlichen Rechts doch möglich sein soll, wenn bei Bezug der Leistung ausdrücklich weder eine positive noch eine negative Zuordnungsentscheidung vorlag. Voraussetzung sei, dass sie bei Erwerb als Steuerpflichtiger gehandelt hat. Diese Sichtweise könne nach Teilen der Literatur mangels entgegenstehender Gründe auch auf andere Unternehmer übertragen werden.
Mit dem Urteil scheint der Weg einer Einlagenentsteuerung zumindest nicht mehr gänzlich verschlossen, dennoch besteht aufgrund einiger Widersprüche weiterhin Klärungsbedarf. Um als Steuerpflichtiger zu gelten, muss dieser z. B. im Zeitpunkt des Erwerbs durch objektive Anhaltspunkte seine Absicht belegen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Für den Vorsteuerabzug solle es aber ausreichen, eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen zu haben, was sich widerspricht. Nicht möglich bleibt jedenfalls eine Einlagenentsteuerung, bei der ein zunächst für private Zwecke erworbenes und entsprechend verwendetes Gut einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.