Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Hat die Bezirksregierung dem Steuerpflichtigen bescheinigt, dass er mit den in seiner Yogaschule durchgeführten Bildungsmaßnahmen (Ausbildung zum Heilpraktiker, Trainer für Autogenes Training, Yogalehrer, Entspannungstherapeuten etc.) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, besteht für eine - zur Abgrenzung von einer reinen Freizeitgestaltung vorgenommene - Überprüfung der Qualität der Kurse durch die Finanzbehörde kein Raum mehr. Dass die Bildungsmaßnahmen auch der Gesundheitsvorsorge dienen können, ist kein konkreter Anhaltspunkt für eine reine Freizeitgestaltung.
Sachverhalt
Der klagende Diplom-Sozialarbeiter mit 2-jähriger Weiterbildung zum Psychologischen Berater sowie Fortbildungen zum Kursleiter für Autogenes Training/Entspannungstherapeut und zum Yogalehrer betreibt eine Yoga- und Rückenschule. Der Kläger traf mit einigen Krankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung primärpräventiver Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 SGB V. Bei Besuch von 80 % der Kursstunden erstatten die Krankenkassen 80-100 % der Kursgebühr.
Dem Kläger wurde am 1.9.2009 von der Bezirksregierung bescheinigt, dass er ab dem 1.1.2000 mit seinen Bildungsmaßnahmen ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorbereitet. Sämtliche in der Bescheinigung der Bezirksregierung vom 1.9.2009 aufgeführten Themenbereiche werden laut Steuerpflichtigen in jedwedem Kurs theoretisch und praktisch ausgebildet.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die vom Kläger im Streitjahr 2005 abgehaltenen Kurse nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei. Die Bescheinigung der Bezirksregierung vom 1.9.2009 wirkt zurück auf den 1.1.2000.
Die nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hat insoweit Indizwirkung, dass - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechenden Leistungen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11, BFH/NV 2013 S. 1740). Reine Freizeitgestaltung ergibt sich u. a. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses; z.B. Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder allgemein am Tanz interessierte Menschen (BFH, Urteil v. 24.01.2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. 267). Ermöglichen Lehrgänge, einem Teilnehmer die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, ist dies auch dann steuerfrei, wenn von der Möglichkeit der berufliche Nutzung nur wenige Gebrauch machen (BFH, Urteil v. 28.5.2013, XI R 35/11, BFH/NV 2013 S. 1740).
Hinweis
Im Streitfall hat das Finanzamt nach Auffassung des FG die Indizwirkung der Bescheinigung der Bezirksregierung vom 1.9.2009 nicht widerlegt. Über die (vom Finanzamt beanstandete) "mangelhafte"Qualität der Kurse entscheidet die zuständige sachverständigere Landesbehörde. Unabhängig davon kann sich das Finanzamt im Einzelfall wegen einer Überprüfung der Bescheinigung bzw. Aufhebung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen. Allenfalls die Kurse betreffend Kinder, "Senioren" und "Schwangere" können der Freitzeitgestaltung dienen - jedoch fällt dieser steuerpflichtige Teil unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013, 5 K 2434/09 U