Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn sie zeitlich oder durch Höchstbeträge beschränkt sind oder für eine Aufbau- oder Umstellungsphase vereinbart sind. Das FG München entschied nun, dass eine Umsatztantieme an eine nahestehende Person nicht nach diesen Kriterien beurteilt werden dürfe, sondern einem Fremdvergleich standhalten müsse.
Sachverhalt
Der zu 100 % an einer GmbH beteiligte Sohn und alleinige Geschäftsführer gewährte seinem Vater ein Beraterhonorar. Dieses beruht auf die Übergabe des Einzelunternehmens an die GmbH und wird mit 1 % des Umsatzes berechnet. Der Vater berät die GmbH bei der technischen Betriebsführung, bei Kundenkontakten und bei Vertriebsgesprächen. Außerdem übernimmt er samstags die gesamten Vertriebsaktivitäten. Der zeitliche Umfang entspricht der Tätigkeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Das Finanzamt behandelte die errechneten Honorare als verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Diese Auffassung bestätigte das FG München. Als Prüfmaßstab diene der Fremdvergleich. Eine Umsatztantieme finde grundsätzlich ihre betriebliche Rechtfertigung bei Mitarbeitern, deren Tätigkeit im Wesentlichen im Vertrieb liege, also umsatzbezogen sei. Die Beratertätigkeit des Vaters könne hingegen nicht als umsatzbezogen angesehen werden, da er vorwiegend in technischen Fragen berate. Seine Vergütung stehe nicht in einem direkten Bezug zum Umsatz. Selbst bei einer teil-weisen Vertriebstätigkeit (an Samstagen) wäre bei einem Fremden die Vergütung nicht nach dem Gesamtumsatz, sondern nach den Samstagsumsätzen berechnet worden. Das Beraterhonorar müsse deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung versteuert werden. Im Übrigen scheitere der Fremdvergleich auch daran, dass das Honorar ohne vorherige Abschlagszahlungen erst bei Bilanzaufstellung fällig wurde und tatsächlich nicht ausbezahlt worden ist, sondern ohne wirksame Vertragsänderung und ohne Sicherheiten der GmbH als Darlehen weiterhin zur Verfügung stand.
Der Umstand, dass das Finanzamt den Beratervertrag kannte, begründe keinen Vertrauenstatbestand. Hätte die GmbH Gewissheit über die steuerliche Behandlung des Beratervertrages haben wollen, hätte sie darüber eine verbindliche Auskunft einholen müssen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 21.10.2003, 6 K 50/02