OFD München, Verfügung v. 19.2.2001, S 1978a 3 - St 424

Nach dem BFH-Urteil vom 20.6.2000, VIII R 5/99, BStBl 2001 II S. 35 ist als Übernahmegewinn im Sinne des § 18 Abs. 2 UmwStG in der bis 31.12.1998 gültigen Fassung nur ein Gewinn und nicht auch ein Übernahmeverlust zu verstehen; die Vorschrift verbietet deshalb nicht die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer.

 

Anwendung des BFH-Urteils

Nachdem das Urteil nunmehr im Bundessteuerblatt 2001 II Seite 35 veröffentlicht wurde, ist es für Erhebungszeiträume bis 1998, d.h. für Umwandlungsfälle mit steuerlichem Übertragungsstichtag vor dem 1.1.1999, allgemein anzuwenden. Ein einmal nach diesen Grundsätzen vorgenommener step-up bleibt den betroffenen Steuerpflichtigen über den 1.1.1999 hinaus erhalten; die Buchwertaufstockungen nach § 4 Abs. 6 UmwStG können demnach auch für gewerbesteuerliche Zwecke bis zur vollständigen Abschreibung bzw. bis zum Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen fortgeführt werden.

Die auf Grund der Verfügung vom 17.10.2000 (gleiches Aktenzeichen) zurückgestellten Rechtsbehelfsverfahren und Außenprüfungen können nunmehr unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze abgeschlossen werden.

 

Rechtslage ab 1999

Für Erhebungszeiträume ab 1999 (für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998) gilt die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geänderte Fassung des § 18 Abs. 2 UmwStG, wonach nunmehr ausdrücklich auch ein Übernahmeverlust bei der Gewerbesteuer nicht zu erfassen ist und eine Aufstockung der Buchwerte nach § 4 Abs. 6 UmwStG für die Gewerbesteuer nicht stattfindet.

 

Rechtslage ab 2001/2002

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch eine Änderung des § 4 Abs. 6 UmwStG im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes der step-up künftig § 27 Abs. 1a UmwStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes) auch bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nicht mehr zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

UmwStG § 4

UmwStG § 18 Abs. 2

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge