Leitsatz

Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Fahrzeit zur Arbeitsstätte nach einem Wohnungswechsel um mindestens 1 Stunde täglich verkürzt wird. Zur Ermittlung der maßgebenden Fahrzeiten kann dabei auf die Daten von Routenplanern zurückgegriffen werden.

 

Sachverhalt

Ein Angestellter verlegte seinen Wohnsitz näher an seine Arbeitsstätte in Hamburg und machte die Kosten für den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug, da die Fahrstrecke laut Berechnungen des Routenplaners nur um weniger als 1 Stunde täglich verkürzt wurde. Daher schied für das Amt die berufliche Veranlassung des Wohnungswechsels aus. Der Angestellte führte hiergegen an, dass sich die Fahrzeit aufgrund der hohen Verkehrsdichte auf dem alten Arbeitsweg nach dem Umzug durchaus um mehr als 1 Stunde täglich reduziert habe. Die Berechnungen des Routenplaners seien unrealistisch, da sie nicht die Stauzeiten seiner alten Strecke berücksichtigten. Ein Fahrtenbuch konnte der Angestellte nicht vorlegen.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts war der Umzug privat mitveranlasst, da der Weg zur Arbeit nicht um mindestens 1 Stunde täglich verkürzt wurde. Die tatsächliche Fahrzeit konnte im Nachhinein nicht mehr verlässlich ermittelt werden, somit zog das Gericht im Wege der Schätzung die errechneten Durchschnittswerte mehrerer Routenplaner heran. Die Fahrzeitbestimmung durch die Routenplaner näherte sich nach Ansicht der Richter größtmöglich an die tatsächlich benötigte Fahrzeit an und war somit verwendbar. Das FG objektivierte das Ergebnis zudem durch Rückgriff auf die Berechnungen verschiedener Routenplaner. Der Angestellte könne sich zudem nicht auf das erhöhte Verkehrsaufkommen seiner bisherigen Fahrtstrecke berufen, da auch die neue Strecke in der "rush hour" ähnlich stark befahren sei.

 

Hinweis

Eine berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird angenommen, wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Der BFH hat mit Urteil vom 23.3.2001 festgestellt, dass die private Mitveranlassung des Wohnungswechsels bei einer täglichen Fahrzeitersparnis von mindestens 1 Stunde unbeachtlich ist (vgl. BStBl 2001 II S. 585 und BStBl 2002 II S. 56).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2008, 5 K 33/08

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