Für den Umzug innerhalb einer Großstadt kann eine den Werbungskostenabzug begründende ausreichende berufliche Veranlassung vorliegen, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte z. B. um 9 km verkürzt. Es ist nicht erforderlich, dass der Umzug ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die berufliche Veranlassung muss jedoch etwaige andere Motive weit überwiegen.[1] Zusätzlich dürfte in diesen Fällen erforderlich sein, dass sich die arbeitstägliche Wegezeit um mindestens 1 Stunde verkürzt.[2]

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