2.1.1 Fahrzeuge, die dem Unternehmen zugeordnet sind

Der Wertabgabenbesteuerung unterliegen insbesondere Fälle, in denen ein Unternehmensfahrzeug vom Unternehmer bzw. von Gesellschaftern einer Gesellschaft auch nichtunternehmerisch genutzt wird.[1]

 
Praxis-Tipp

Wertabgabe nur, wenn Vorsteuerabzug erfolgte

Die nichtunternehmerische Nutzung wird jedoch nicht besteuert, wenn aus der Anschaffung des verwendeten Fahrzeugs der volle oder teilweise Vorsteuerabzug nicht möglich war (z. B. Ankauf von Privat, von einem sog. Kleinunternehmer, von umsatzsteuerbefreiten Unternehmern wie Heilberuflern, Versicherungs- oder Bausparkassenvertretern).

 
Praxis-Beispiel

Pkw-Privatnutzung durch steuerbefreite Unternehmer ohne Vorsteuerabzug

Arzt A mit ausschließlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien heilberuflichen Umsätzen verwendet den seinem Unternehmen zugeordneten Pkw auch für private Fahrten.

Die Privatnutzung ist nicht zu besteuern, da A aus der Anschaffung des Pkw und aus den laufenden Kosten keinen Vorsteuerabzug erhält.

Tätigt der Arzt auch steuerpflichtige Umsätze, ist die Privatnutzung jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[2]

In die Bemessungsgrundlage zur Errechnung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung sind folgende anteilig entfallende vorsteuerbelastete Ausgaben einzubeziehen: Benzin, Reparaturen, Abschreibung mit 20 % (nicht dazu gehören: Kfz-Steuer oder -Versicherung; Rundfunkgebühr Autoradio; steuerbefreite Garagenanmietung; die AfA, wenn der Pkw ursprünglich ohne Vorsteuer erworben wurde, z. B. von Privat).

Der private Nutzungsanteil kann über ein Fahrtenbuch ermittelt oder geschätzt werden (z. B. mit 50 %). Aus Vereinfachungsgründen ist auch die ertragsteuerliche 1 %-Regelung zulässig, mit einem Abschlag von 20 % für darin enthaltene nicht vorsteuerbelastete Ausgaben. Die ertragsteuerlichen Begünstigungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen durch das JStG 2018 und JStG 2019 gelten umsatzsteuerlich nicht.[3]

[1]

S. Geschäftswagen.

[2] Vgl. hierzu 2 Beispiele in Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE.
[3]

S. Geschäftswagen.

2.1.2 Gebäude, die dem Unternehmen zugeordnet sind

Für nach dem 31.12.2010 angeschaffte bzw. hergestellte Gebäude[1] kann der nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteil auch dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet werden (Wahlrecht), es ist jedoch insoweit kein Vorsteuerabzug mehr zulässig.

Wegen der erforderlichen dem Finanzamt mitzuteilenden Zuordnungsentscheidung bis zum 31.7. des Folgejahres der Anschaffung bzw. Herstellung des Gebäudes vgl. die Ausführungen zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung unter Tz. 2.[2]

Bei vor dem 1.1.2011 angeschafften bzw. hergestellten Gebäuden[3] war auch für den nicht unternehmerisch genutzten Gebäudeteil der Vorsteuerabzug möglich, soweit dieser dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet wurde. Zum Ausgleich dafür war nachfolgend 10 Jahre lang die Privatnutzung (Wertabgabe) der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sog. Seeling-Modell).[4]

Verwendet der Unternehmer ein nach dem 31.12.2010 angeschafftes bzw. hergestelltes Gebäude unternehmerisch und nichtunternehmerisch oder für den Privatbedarf seines Personals, ist aus der Anschaffung/Herstellung, Einfuhr/innergemeinschaftlichem Erwerb bzw. aus bezogenen sonstigen Leistungen i. Z. m. diesem Grundstück der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit er nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.[5] Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des BGB über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden gilt dies entsprechend.

Ist der Vorsteuerabzug insoweit nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen, erfolgt hinsichtlich der nichtunternehmerischen Nutzung des Gebäudes keine Besteuerung einer Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

 
Hinweis

Beschränkung gilt nur für Gebäudebestandteile

Die Vorsteuerbeschränkung des § 15 Abs. 1b UStG gilt nicht für Gegenstände, die umsatzsteuerlich kein Gebäudebestandteil sind (wie z. B. Photovoltaikanlagen).

 
Praxis-Tipp

Spätere Nutzungsänderungen führen zu einer Vorsteuerberichtigung

Bei einer Änderung des Nutzungsverhältnisses unternehmerisch-außerunternehmerisch/privat innerhalb von 10 Jahren ab erstmaliger Verwendung, ergibt sich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG, z. B. wenn erstmals zu privaten Wohnzwecken genutzte Räume später in betrieblich genutzte Räume (Büro, Aktenraum etc.) umgewidmet werden oder umgekehrt.

 
Praxis-Beispiel

Erstmalige Nutzung auch zu Wohnzwecken, spätere Umwidmung

Unternehmer U ordnet sein zum 1.1.01 fertig gestelltes gemischt-genutztes Gebäude (Umsatzsteuer auf Herstellungskosten 190.000 EUR) zu 100 % dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Eine Wohnung mit 50 % der Gesamtfläche bewohnt U ab Fertigstellung privat, der andere Teil wird unternehmerisch genutzt (insoweit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt).

Ab 1.1.04 wird die Privatwohnung zu 100 % unternehmerisch (vorsteuerunschädlich) genutzt.

  1. U erhält für 01 einen begrenzten Vorsteuerabzug von 95.000 EUR (50 % von 190.000 EUR).
  2. Wegen der ab 1.1.04 unternehmerischen Nutzung zu 100 % erhält U für die Jahre 04 – 10 jeweils ein...

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