Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 4145 | 6060 | Löhne und Gehälter | |
Versicherungsentschädigungen | 2742 | 4970 | sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Unfallkosten eines Arbeitnehmers mit einem Firmen-Pkw, die während einer Privatfahrt entstanden sind, sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet. Der Arbeitgeber braucht keinen Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Schadenersatzanspruch abzüglich Versicherungserstattung die Bagatellgrenze von 1.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigt. Wird der Bagatellbetrag überschritten, bucht der Unternehmer den nicht geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
an Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt |
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