Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert mithilfe der 1 %-Methode ermitteln und als Arbeitslohn ansetzen. Anstelle des 1 %-Werts können bei der Ermittlung der privaten Nutzung die tatsächlichen Kosten (Gesamtkosten) angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass
- die Aufwendungen durch Belege und
- das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind dabei gesondert und laufend in einem Fahrtenbuch festzuhalten.
4.1 Gesamtkosten als Grundlage für die Ermittlung der privaten Nutzung
Wird ein Fahrtenbuch geführt, dann wird der Prozentanteil der privaten Fahrten nach den Fahrtenbuchaufzeichnungen ermittelt. Um den Umfang der Kosten zu ermitteln, die auf die private Nutzung entfallen, kommt es somit darauf an,
- wie hoch dieser Prozentanteil ist und
- welche Kosten bei den Gesamtkosten einzubeziehen sind.
Wichtig ist somit, welche Kfz-Kosten zu den Gesamtkosten gehören. Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die typischerweise unmittelbar mit dem Halten und der Nutzung des Kraftfahrzeugs entstehen. Die Abschreibungen gehören stets zu den Gesamtkosten. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Beiträge für einen Schutzbrief, der auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt ist, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten.
4.2 Konsequenzen für die Behandlung von Unfallkosten
Unternimmt der Arbeitnehmer eine berufliche/betriebliche Fahrt, sind die Kosten für einen Unfall, der sich auf dieser Fahrt ereignet, beim Unternehmer als Betriebsausgaben abziehbar, ohne dass beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist. Die Unfallkosten sind nicht bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils anzusetzen.
Unfall während einer betrieblichen Fahrt
Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw (Bruttolistenpreis 32.000 EUR) überlassen, den der Arbeitnehmer für betriebliche und private Zwecke nutzen kann. Abschreibung, Benzin, Reparaturen und andere laufende Kosten betragen 8.600 EUR. Der Arbeitnehmer verursacht auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 2.800 EUR. Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, das einen privaten Nutzungsanteil von 40 % ausweist.
Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten:
Kfz-Kosten insgesamt (8.600 EUR + 2.800 EUR =) |
11.400 EUR |
abzüglich Unfallkosten |
– 2.800 EUR |
Gesamtkosten |
8.600 EUR |
Davon 40 % als privater Nutzungsanteil (= Arbeitslohn) |
3.440 EUR |
Abrechnung nach der pauschalen 1 %-Methode:
1 % vom Bruttolistenpreis = 32.000 EUR × 1 % × 12 Monate |
3.840 EUR |
Die jährliche Privatnutzung ist mit 3.840 EUR als Arbeitslohn anzusetzen.
Bei einem Unfall ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadenersatzpflichtig, wenn sich der Unfall z. B. während einer Privatfahrt oder während einer Trunkenheitsfahrt ereignet hat. Verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Schadenersatz, liegt i. H. d. Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor.
Unfall während einer Fahrt unter Alkoholeinwirkung
Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw (Bruttolistenpreis 32.000 EUR) überlassen, den der Arbeitnehmer für betriebliche und private Zwecke nutzen kann. Abschreibung, Benzin, Reparaturen und andere laufende Kosten betragen 8.600 EUR. Der Arbeitnehmer verursacht unter Alkoholeinwirkung auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 2.800 EUR. Wegen des Alkoholkonsums weigert sich die Vollkaskoversicherung, den Schaden zu übernehmen. Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, das einen privaten Nutzungsanteil von 40 % ausweist.
Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten:
laufende Kfz-Kosten |
8.600 EUR |
davon 40 % als privater Nutzungsanteil (= Arbeitslohn) |
3.440 EUR |
zuzüglich Unfallkosten |
2.800 EUR |
als privater Nutzungsanteil (Arbeitslohn) sind anzusetzen |
6.240 EUR |
Abrechnung nach der pauschalen 1 %-Methode:
1 % vom Bruttolistenpreis = 32.000 EUR × 1 % × 12 Monate |
3.840 EUR |
zuzüglich Unfallkosten |
2.800 EUR |
als privater Nutzungsanteil (Arbeitslohn) sind anzusetzen |
6.640 EUR |
Erstattungen durch Dritte (z. B. durch eine Versicherung) mindern den Schadenersatzanspruch des Unternehmers. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, verbleibt i. d. R. ein geldwerter Vorteil i. H. d. vereinbarten Selbstbehalts.
4.3 Bagatellgrenze von 1.000 EUR
Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auf einen Schadenersatzanspruch, liegt grundsätzlich i. H. d. Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Erstattungen durch Dritte (z. B. durch eine Versicherung) mindern den Schadenersatzanspruch des Unternehmers. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, bleibt i. d. R. ein geldwerter Vorteil i. H. d. vereinbarten Selbstbehalts übrig.
Aber! Es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn nach der Erstattung durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) je Schaden verbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn diese Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden.
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