Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten verwenden, liegt insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er gegenüber dem Arbeitgeber erbringt. Wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer also für einen längeren Zeitraum und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlässt, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor.
Als Bemessungsgrundlage ist bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals der Wert der Arbeitsleistung anzusetzen, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist. Da der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist, nur schwer ermittelt werden kann, sind die anteiligen Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen, die auf die private Nutzung durch den Arbeitnehmer entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist ggf. zu schätzen. Es handelt sich (anders als bei Privatfahrten des Unternehmers selbst) insgesamt um eine entgeltliche sonstige Leistung, bei der die Kosten ohne Vorsteuerabzug nicht herausgerechnet werden dürfen.
Die umsatzsteuerlichen Werte weichen grundsätzlich von den Werten ab, die für Lohnsteuerzwecke anzusetzen sind. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.
5.1 Besteuerung auf der Grundlage der 1 %-Regelung
Die Finanzverwaltung lässt es also zu, dass der Unternehmer den pauschalen lohnsteuerlichen Wert nach der 1 %-Regelung aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen kann. Bei diesem Wert behandelt es sich um einen Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet.
Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 EUR überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr 01 für Privatfahrten, für Fahrten zur 10 km entfernten Arbeitsstätte und für 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Während einer Privatfahrt hat sich ein Unfall ereignet. Die Reparaturkosten von 3.000 EUR zuzüglich 357 EUR hat der Arbeitgeber übernommen. Er hat die 357 EUR Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen. Die Vollkaskoversicherung hat die Netto-Reparaturkosten von (3.000 EUR – 600 EUR Eigenanteil =) 2.400 EUR erstattet.
Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer ermittelt der Arbeitgeber nach den pauschalen lohnsteuerlichen Werten wie folgt:
Privatnutzung: 30.000 EUR × 1 % × 12 Monate |
3.600,00 EUR |
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
|
30.000 EUR × 0,03 % × 10 km × 12 Monate = |
1.080,00 EUR |
Familienheimfahrten: |
|
30.000 EUR × 0,002 % × 150 km × 20 Fahrten = |
1.800,00 EUR |
Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer = |
6.480,00 EUR |
Darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 6.480 EUR) |
1.034,62 EUR |
Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) = |
5.445,38 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/6020 |
Gehälter |
6.480,00 |
8611/4947 |
Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt (z. B. Kfz-Gestellung) |
5.445,38 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.034,62 |
Die Unfallkosten werden bei der Ermittlung der Umsatzsteuer nicht einbezogen, weil sie auch bei der Ermittlung des pauschalen lohnsteuerlichen Werts nicht einbezogen werden.
Bei der Lohnsteuer wird der Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatzanspruch nach einem Unfall nur in Ausnahmefällen als Arbeitslohn erfasst. Das muss bei der Übernahme der Werte dann auch für Zwecke der Umsatzsteuer gelten. Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss, werden die Reparaturkosten nicht insgesamt der privaten Nutzung zugeordnet, sondern nur anteilmäßig entsprechend dem Umfang der privaten Nutzung. D. h., die Unfallkosten werden nicht insgesamt als Wertabgabe an den Arbeitnehmer erfasst. M. E. besteht deshalb auch keine Veranlassung, den Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatzanspruch zusätzlich als eigenständigen Vorgang (Leistungsaustausch) bei der Umsatzsteuer zu versteuern.
5.2 Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung
Wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, das der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, dann werden die Gesamtkosten nach den Nutzungsverhältnissen aufgeteilt, die sich aufgrund des Fahrtenbuchs ergeben. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten herausgenommen werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Ermittlung der Umsatzsteuer bei einem Fahrtenbuch
Herr Huber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen. Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Danach weist er in 01 eine Jahresfahrleistung von 20.000 km aus (100 %). An 180...