Die längerfristige Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an den Arbeitnehmer ist als entgeltlicher Vorgang einzustufen. Es handelt sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Bemessungsgrundlage der Arbeitslohn ist, der nicht durch den Barlohn abgegolten wurde.

Der Arbeitgeber kann den Wert anhand der Gesamtkosten für die Überlassung des Fahrzeugs schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der so ermittelte Wert ist ein Nettowert, bei dem die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen ist. Was

 

Eine Kostenschätzung birgt Unsicherheiten

Eine Besteuerung auf der Grundlage einer Kostenschätzung birgt immer Unsicherheiten in sich, sodass der Arbeitgeber diese Variante möglichst meiden sollte.

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