Leitsatz
1. An den Nachweis von Bedürftigkeit und Zahlungen bei Unterhaltsleistungen an Angehörige in Krisengebieten sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
2. Unterhaltsleistungen setzen keine laufenden Zahlungen voraus.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige zieht in ihrer Einkommensteuererklärung Geldzuwendungen an die im Kosovo lebende verwitwete Mutter als Unterstützungszahlungen ab. Aus der Unterhaltsbescheinigung der Gemeinde ergab sich, dass die Mutter weder über eigene Einkünfte verfügte noch ihr Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichte. Die Empfangsbestätigung weist den Empfang folgender Zahlungen aus: 15.4.1996 1.000 DM, 18.8.1996 3.000 DM, 21.12.1996 2.000 DM.
Das FA ließ die Unterhaltszahlungen unter den Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit unberücksichtigt.
Entscheidung
Unterhaltszahlungen an eine dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Ist die unterhaltene Person nicht im Inland ansässig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Deswegen ist der abzugsfähige Höchstbetrag für Jugoslawien im Jahr 1996 auf 1/3 = 4.000 DM zu reduzieren. Die Anerkennung von Unterstützungsleistungen ist davon abhängig, dass die unterstützte Person keine oder nur geringe andere eigene Einkünfte oder Bezüge hat und kein Vermögen besitzt. Die Steuervergünstigung kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sind. Damit muss sich der Umfang des Nachweises bei Angehörigen im Ausland im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Vor dem Hintergrund des Kosovokonflikts ist es nicht erforderlich, amtliche Bescheinigungen in der sonst vorgesehenen Form für den Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der Zahlungen und der Unterhaltsbedürftigkeit zu verlangen.
Die Anerkennung der Zahlungen als Unterhaltszahlungen scheitert auch nicht an der Tatsache, dass letztendlich nur wenige Zahlungen im Kalenderjahr geleistet worden sind. Aufwendungen für den Unterhalt setzen begrifflich keine laufenden Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten voraus. Es ist lediglich zu prüfen, ob durch die Unterhaltsleistungen die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten befriedigt werden sollen. Ebenso erfolgt keine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrages, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vorgelegen haben. Werden Zahlungen nicht laufend, sondern nur gelegentlich z.B. ein- oder zweimal jährlich geleistet, so besteht auch nicht in tatsächlicher Hinsicht eine Vermutung, dass es sich hierbei nicht um Unterhaltsaufwendungen handelt.
Hinweis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Gegen die Entscheidung hat der BFH die Revision zugelassen. Sie ist unter dem Az. III R 50/03 anhängig.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003, 13 K 101/99