Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Einheitliche Leistungsbezüge (z. B. die Anschaffung von Gegenständen wie Auto, Gebäude, Maschine), die sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) verwendet werden, ordnet der Unternehmer dem Unternehmen im Regelfall insgesamt oder gar nicht zu.
Bei gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenständen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG eine Verwendung des Gegenstands i. H. v. mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke notwendig. Wirtschaftsgüter, die zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet werden, können nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur wenn ein Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, erfolgt zwingend eine Zuordnung zum Unternehmen. Diese 10 %-Grenze gilt aber nur für Gegenstände, bezogene sonstige Leistungen sind – soweit sie für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke verwendet werden sollen – grundsätzlich ohne Bagatellgrenze aufzuteilen.
Die Zuordnung kann – soweit der Finanzverwaltung nach Abschn. 15.2c Abs. 2 UStG gefolgt wird – wie folgt dargestellt werden:
Besteuerung nichtunternehmerischer Verwendung
Soweit ein Gegenstand insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, unterliegt die private Verwendung dieses Gegenstands der Besteuerung als sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, soweit aus dem Bezug dieses Gegenstands ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zulässig war.
Allerdings ist ein Gegenstand auch dann nicht zwingend dem Unternehmen zuzuordnen, wenn er überwiegend für unternehmerische Zwecke, daneben aber auch für private (unternehmensfremde) Zwecke verwendet wird. Ein Unternehmer kann einen Gegenstand, der zu mehr als 50 % – aber nicht ausschließlich – für unternehmerische Zwecke verwendet wird, anders als im Ertragsteuerrecht möglich, vollständig der nichtunternehmerischen Sphäre zuordnen.
Ein nach wirtschaftlicher Betrachtung als einheitlicher Gegenstand anzusehendes Wirtschaftsgut kann jedoch auch in einen dem Unternehmen zugeordneten Teil und einen nichtunternehmerischen Teil aufgeteilt werden (Zuordnungswahlrecht). Dieses – ursprünglich für ein Grundstück ergangene – Urteil des EuGH kann nach der ausdrücklichen Formulierung im Urteil auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter angewendet werden. Die Entscheidung über die Zuordnung oder die Aufteilung muss der Unternehmer zeitnah zum Leistungsbezug treffen.
Aufteilung beweglicher Wirtschaftsgüter
Der Schriftsteller S erwirbt einen Computer, den er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden will.
S kann den Computer insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, er kann aber auch nur den Teil dem Unternehmen zuordnen, den er für seine unternehmerischen Zwecke verwendet. Soweit er nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuordnet, kann er den Vorsteuerabzug nur für diesen Teil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vornehmen. Die Privatnutzung des Computers unterliegt bei der nur teilweisen Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen nicht der Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
In der Praxis ist eine solche Aufteilung des Gegenstands nicht zu empfehlen. Durch die Zuordnung von abgrenzbaren Bereichen zur Privatsphäre ergibt sich später bei Nutzungsänderungen keine Möglichkeit, eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers muss nicht nur getroffen werden, sie muss auch dokumentiert werden.