Bei den steuerpflichtigen Einkünften von Selbstständigen unterscheidet das Einkommensteuerrecht zwischen 3 Einkunftsarten, die unter dem Oberbegriff Gewinneinkünfte zusammengefasst werden. Im Einzelnen handelt es sich um die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem Freiberufler.

Die Ergebnisse einer zu Gewinneinkünften führenden Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG zugerechnet. Bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die mit Einkünfteerzielungsabsicht erwirtschaftet worden sind.[1] Der Steuerpflichtige muss die Absicht haben, innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Einkunftsquelle einen Totalgewinn bzw. -überschuss zu erzielen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, sind die Ergebnisse aus dieser Einkunftsquelle ertragsteuerlich unbeachtlich. Als "Liebhaberei" bezeichnete Tätigkeiten sind einkommensteuerlich unerheblich, weil sie nicht auf die Erzielung eines Totalgewinns oder Totalüberschusses angelegt sind. Liebhaberei ist eine aus privater Neigung nicht zur Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit; sie ist daher insgesamt – mit ihren Erträgen wie mit ihren Aufwendungen – nicht einkommensteuerbar.[2]

Einkommensteuerrechtlich ist Unternehmer, wer einen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Betriebe auf eigene Rechnung und Gefahr führt, Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Es handelt sich um diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg der Betätigung in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt.[3]

Die für die Zurechnung von Einkünften als Unternehmer oder Mitunternehmer geltenden Merkmale des Risikos und der Initiative gelten grundsätzlich auch in den Fällen der offenen[4] oder verdeckten Stellvertretung.[5]

Gewerbesteuerrechtlich gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG als Unternehmer der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

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