Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
Normenkette
§ 52a, § 52d FGO
Sachverhalt
Der BFH hatte die Nichtzulassungsbeschwerde der Rügeführer gegen das Urteil des FG München vom 19.1.2021, 6 K 2204/18, als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Beschluss vom 15.10.2021, VIII B 37/21). Der Beschluss wurde den Rügeführern mit Zustellungsurkunde am 5.2.2022 zugestellt. Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt tätig war und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftrat, hat mit Telefax vom 21.2.2022 Anhörungsrüge für die Rügeführer erhoben. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 25.2.2022 wurde er darauf hingewiesen, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen seit 1.1.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln seien (§ 52d Satz 1 FGO) und dass das per Telefax übermittelte Schreiben vom 21.2.2022 diesen Anforderungen nicht genüge.
Eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften sei nur zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument vorübergehend nicht möglich sei (§ 52d Satz 3 FGO). Die Rügeführer wurden um unverzügliche Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit vorgelegen habe (§ 52d Satz 4 FGO). Sollte dies nicht der Fall sein, wurden sie gebeten, den Schriftsatz vom 21.2.2022 elektronisch zu übermitteln. Die Rügeführer haben sich hierzu nicht mehr geäußert.
Entscheidung
Die Anhörungsrüge wurde als unzulässig verworfen. Da diese nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde, gilt der Antrag als nicht gestellt.
Hinweis
1. Ab dem 1.1.2022 können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGOnur noch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren nach der FGO.
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach ab 1.1.2023
Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wird ab dem 1.1.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (sog. beSt; § 86d StBerG) eingerichtet; sie sind ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für Steuerberater, die ab 1.1.2023 als Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften (§ 86e StBerG) unterhalten.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, unterliegen schon seit dem 1.1.2022 den Bestimmungen des § 52d FGO, wenn sie im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht unter beiden Berufsbezeichnungen auftreten und ein bei Gericht eingereichtes Dokument in entsprechender Weise signieren. Ein solches Dokument darf daher nach dem 31.12.2021 nicht mehr schriftlich oder per Fax, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden.
2. Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet, die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Norm knüpft allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an.
3. Das am 21.2.2022 beim BFH eingegangene Telefax des Rügeführers, bei dem es sich um kein Computerfax handelte, ist kein elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst Rechtswirksamkeit zu erzeugen.
4. Selbst, wenn man dieser Auffassung nicht folgt, und die Übermittlungsformen Telefax und Computerfax durch die Einführung der elektronischen Kommunikation nicht ausgeschlossen werden, wurde das Telefax zur Erhebung der Anhörungsrüge jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen übersandt, die § 52a FGO an die Übermittlung elektronischer Dokumente stellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weder war diese Voraussetzung im vorliegenden Fall eingehalten worden noch wurde einer der nach § 52a Abs. 4 Satz 1 FGO vorgeschriebenen sicheren Übermittlungswege vom Rügeführer genutzt. Der Telefaxversand der Rügeführer erfüllt keinen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 5. Sämtliche dieser Tatbestände setzen eine Identifizierbarkeit des Absenders durch eine Signatur samt ei...