Rz. 850

Für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrages unterliegt ein (ehemaliges) Geschäftsführungsmitglied einem Konkurrenzverbot nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.[1] Sinnvollerweise sollte eine mit dem Geschäftsführungsmitglied vereinbarte nachvertragliche Konkurrenzausschlussklausel auch eine Rechtsfolgenregelung enthalten (z. B. Vereinbarung einer Vertragsstrafe, Eintrittsrecht). Ist keine Rechtsfolgenregelung vereinbart, ist die Gesellschaft auf

  • Schadensersatzansprüche und
  • Unterlassungsansprüche

beschränkt.[2]

[1] Siehe Rn. 839, 860 f.
[2] Thüsing, NZG 2004, S. 9, 14.

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