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Da § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf § 115 AktG verweist, gelten bei einem fakultativen Aufsichtsorgan keine besonderen Regelungen für eine Kreditgewährung der Gesellschaft an die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[1]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 65; Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 48 Rn. 88.

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