Rz. 962
Da § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf § 115 AktG verweist, gelten bei einem fakultativen Aufsichtsorgan keine besonderen Regelungen für eine Kreditgewährung der Gesellschaft an die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[1]
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