FinMin Thüringen, Erlass vom 5.5.2023, 1040 - 21 - S 2319/5 - 48362/2023

  • Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022, BGBl I 2022, S. 749;
  • Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022, BGBl I 2022, S. 911;
  • Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022, BGBl I 2022, S. 1743;
  • Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) vom 08. Dezember 2022, BGBl I 2022, S. 2230;
  • Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022, BGBl I 2022 S. 2294;

Auf Grund der vorgenannten Gesetze haben sich die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz ergeben, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten, sofern sich nicht aus den jeweiligen Anmerkungen zu den Normen ein anderer Geltungszeitpunkt ergibt.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Einkommensteuergesetz

 

1. § 3 Nr. 11b EStG – Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b – neu – EStG) und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.

Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer erfolgt, die in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes.

Hierzu gehören auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.

Das BMF hat unter dem Titel „FAQ – „Corona” (Steuern)” Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.

Grundlage:

4. Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung 19.06.2022, rückwirkend anzuwenden auf entsprechende Arbeitgeberleistungen ab dem 18.11.2021

 

2. § 3 Nr. 11c EStG – Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Ab dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Am 25.10.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Voraussetzung ist, dass die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, bzw. in Form von Sachbezügen geleistet wird.

Die IAP ist im Lohnkonto gesondert als solche zu kennzeichnen.

Eine ratierliche Zahlung ist möglich.

Das BMF hat unter dem Titel „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz” Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.

Grundlage:

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, Verkündung am 19.10.2022

 

3. § 3 Nr. 14a EStG – Steuerfreiheit Grundrentenzuschlag

Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, ist rückwirkend ab dem 01.01.2021 steuerfrei.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen vom 12. August 2020 (BGBl 2020 I S. 1879) u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde.

Ziel war, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.

Grundlage:

JStG 2022 vom 16.12.2022, rückwirkende Anwendung ab 01.01.2021

 

4. § 3 Nr. 28a EStG – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerbefreit, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und dem, das tatsächlich erzielt worden ist, nicht übersteigen.

Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und galt zunächst für entsprechende Zahlungen ab dem 29.02.2020. Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Eine erneute Verlängerung bis zum 30.06.2022 erfolgte mit dem untenstehenden Gesetz.

Grundlage:

4. Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung 19.06.2022, rückwirkende Anwendung ab 01.01.2022

 

5. § 3 Nr. 72 EStG – Einführung einer Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen ...

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