Rz. 32
Wie handelsrechtlich sind auch steuerrechtlich alle Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen, die in ihrem Namen begründet worden sind.[1] Negative Betriebsergebnisse aus aufgrund der Verbindlichkeiten erworbenen sogenannten "Liebhaberei-Objekten" können aber von der Finanzverwaltung und der Finanzrechtsprechung unberücksichtigt bleiben oder sogar als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen