Unternehmer A hat ein Geschäftslokal ab 1.11.01 für monatlich 1.000 EUR gemietet. Die Miete ist jeweils vierteljährlich zu zahlen. A überweist die Miete für die Zeit vom 1.11.01 bis zum 31.1.02 am 28.1.02. Nach dem Mietvertrag ist die Miete fällig
- im Voraus am 1. Tag eines Vierteljahrs,
- nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs.
Im Fall a war die Miete bereits am 1.11.01 fällig. Hätte A vertragsgemäß geleistet, hätte er am 1.11.01 3.000 EUR überwiesen. Zum 31.12.01 hat er eine Verbindlichkeit in Höhe von 3.000 EUR, und zwar eine Verbindlichkeit aus sonstiger Leistung, auszuweisen. Sie stellt eine Ausgabe im Sinn des Gesetzes dar. Diese Ausgabe ist nur insoweit Aufwand des Jahrs 01, als sie auf die Zeit vom 1.11. bis 31.12.01 entfällt, also in Höhe von 2.000 EUR. Soweit sie auf die Zeit nach dem Bilanzstichtag entfällt, handelt es sich um Aufwand des Jahrs 02, für den im Jahr 01 zum 31.12. ein transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren ist.
Im Fall b ist die Mietschuld erst am 1.2.02 fällig. Erst mit ihrer Fälligkeit liegt eine Ausgabe im Sinn des Gesetzes vor. Die Ausgabe nach dem Bilanzstichtag betrifft die Miete für die Zeit vom 1.11.01 bis 31.12.01 und die Zeit vom 1.1.02 bis 31.1.02. Soweit sie auf die Zeit vor dem Bilanzstichtag 31.12.01 entfällt, handelt es sich um Aufwand im alten Geschäftsjahr, für den die Ausgabe erst später erfolgt. Es ist daher insoweit, also in Höhe von 2.000 EUR, eine sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.
Sonstige Verbindlichkeiten stellen Ausgaben i. S. d. Rechnungsabgrenzung dar. In Höhe von 2.000 EUR liegt eine Ausgabe vor, die Aufwand des Geschäftsjahrs vor dem Bilanzstichtag betrifft. Es wird also in Höhe von 2.000 EUR Aufwand für Ausgaben nach dem Bilanzstichtag in die Zeit vor dem Bilanzstichtag vorgezogen, antizipiert. Insoweit handelt es sich um einen antizipativen Posten.