(1) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 zur Festlegung von Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 übermittelten elektronischen Verwaltungsdokumente sowie der in den Artikeln 38, 39 und 40[1] genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch elektronischer Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System für die Zwecke der Artikel 36 und 37 sowie der Vorschriften und Verfahren für die Verwendung der in den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Ausfalldokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach diesem Abschnitt. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Prüfverfahren gemäß Artikel 52 erlassen.
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