Gegenstand einer verdeckten Einlage kann nur ein aus Sicht der Gesellschaft bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil sein (einlagefähiger Vermögensvorteil).
Dies bedeutet, dass diese in der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft entweder
- zum Ansatz bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder
- zum Wegfall bzw. zur Minderung eines Passivpostens
führen muss.[1]
Es muss sich dabei nicht zwingend um materielle Wirtschaftsgüter handeln. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patente, sind einlagefähig. Dem steht das Aktivierungsverbot in § 5 Abs. 2 EStG für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter nicht entgegen. Auch ein selbst geschaffener Geschäftswert kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein.
Verschleierte Sachgründung
Bei sog. verschleierten Sachgründungen, bei denen ein Personenunternehmen ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten und somit außerhalb der Regelungen des § 20 UmwStG in eine GmbH überführt wird, führt die Übertragung des Geschäftswerts zu einer Gewinnrealisierung.[2]
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